Beteilung KV an Kosten Betreuung

  • Hallo Zusammen,


    kann mir jemand einen Tip geben, wo oder im welchen Bereich steht, dass sich der KV an den Kosten für die Betreuung beteiligen muss, wenn das Kind in die Grundschule geht?


    Hintergrund:
    KV beteiligt sich nicht an der Erziehung, wünscht keinen Kontakt zum Kind. Mein Sohn hat darunter sehr gelitten.


    Ich habe danach die Kostenbeteiligung während der Kitazeit angestrebt und mit anwaltlicher Hilfe auch erreicht.
    Leider finde ich nirgends etwas im Internet oder sonst wo, dass die Kostenbeteiligung vom KV auch in der Grundschule fortgeführt werden muss.
    Und der KV wird sich nicht freiwillig beteiligen. Der Herr kauft sich ein Segelboot, aber bei seinem Sohn wird jede Erbse gezählt.
    Ein Hinweis auf einen Paragraphen würde sehr weiterhelfen.


    Also falls jemand etwas weiß, vielen Dank im Voraus.


    Viele Grüße
    Lale

    :sonne :sonne :sonne :sonne :sonne

  • Zahlt der KV Kindesunterhalt? Wenn ja, entspricht der Satz dem, was er leisten muss, oder bleibt er darunter? Wenn nein, würde ich anstreben, dass KV genau diesen Beitrag leistet. Soweit ich weiß, ist er nicht verpflichtet, etwas darüberhinaus zu leisten, ob er sich von seinem Geld nun ein Segelboot leisten kann, die Geliebte aushält oder an der Börse spekuliert. Das Geld gibt er eben da aus, woran sein Herz hängt. Also eher am Segelboot als am eigenen Sohn.


    Das ist zwar traurig, aber wohl nicht zu ändern.

  • Hortkosten (darum geht es? Kosten für die Betreuung vor und nach der Schule?) fallen unter den sogenannten Mehrbedarf. Letzteres wäre das Stichwort, unter dem du sowohl hier im Forum als auch in OLG-Entscheiden die entsprechenden Infos findest.


    Bis zum 12. Lebensjahr soll damit sichergestellt werden, dass du einer Arbeit nachgehen kannst. Anzusetzen sind die Hortkosten abzüglich Verpflegungskosten (die trägt der Ex bereits mit durch seine Unterhaltszahlung). Der übrigbleibende Betrag wird anteilsmäßig nach dem bereinigten Nettoeinkommen (beim Vater: Nettoeinkommen, nach dem er Unterhalt zahlt abzüglich Unterhaltssumme, wenn ich es richtig im Hinterkopf habe) auf die Eltern verteilt.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Hallo Volleybap,


    es sind die Hortkosten vor und nach der Schule, stimmt. Es beruhigt mich, dass Du auch der Meinung bist, dass diese unter dem Mehrbedarf fallen.
    Nur finde ich nur den Richtspruch, dass die Kitakosten mit zu tragen sind, anteilig dem Einkommen beider Elternteile. Etwas zu den Kosten, wenn das Kind in der Schule ist leider nicht. ?-(
    Aber ich werde noch mal im Internet suchen. :)


    Und ja, der KV kann sein Geld ausgeben, für was er immer möchte. Nur sein Desinteresse an seinem Kind hat mich überzeugt, dass man dann auch die rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen darf.
    Ansonsten überlegt man sich das zum Wohle des Kindes ja meist und würde die Betreuungskosten alleine tragen.


    Vielen Dank.
    VG
    Lale

    :sonne :sonne :sonne :sonne :sonne

  • Meines Wissens nach, sind Schulhortkosten anders als bei Kitahortkosten kein Mehrbedarf des Kindes. Vielmehr hatte der BGH festgestellt, dass Schulhortkosten einen Bedarf des BET darstellen, sofern der Hort nötig ist, um dem BET ein Einkommen zu ermöglichen. Schulhortkosten sollten sich demnach lediglich auf den Ehegattenunterhalt bzw Betreunungsunterhalt für den BET auswirken. Hier zählt dann auch ein höherer SB des Zahlungspflichtigen.

  • Der BGH hat tatsächlich das ganze als Mehrbedarf für Kindergarten eigentlich ausgeurteilt.


    http://juris.bundesgerichtshof…t=en&nr=47852&pos=0&anz=1


    Es gibt jedoch verschiedene OLGs, die dies auch auf Hort ausweiten. Zum Beispiel das OLG Frankfurt.
    Hier Punkt 10.3, 2. Absatz :


    http://www.hefam.de/DT/ffmAPap.html


    Welches OLG trifft bei dir zu? Dann könnte man in den dortigen Leitlinien nachlesen....

    ^^
    Viele Grüße
    AH


    Mein Nickname ist auch meine Einstellung... :love:

  • Hier greift grundsätzlich 12.4. unter Berufung auf BGH- und OLG-Entscheidungen. Die Tendenz scheint deutlich in die Richtung zu gehen, qualifizierte Hortkosten als Mehrbedarf beiden Elternteilen aufzuerlegen. So in mehreren Leitlinien von OLG zu finden. Mir wäre jetzt keine Leitlinie bekannt, wo das Gegenteil ausgeführt wird. Es gibt aber (noch) Leitlinien, in denen es gar nicht erwähnt wird.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Wäre ja interessant wie hier in München entschieden wurde.


    Wie sieht es denn mit den Hortkosten aus, wenn es um die Betreuung in den Ferien geht? Hier sollte ja eigentlich der UET die Hälfte der Ferien die Betreuung übernehmen. Was ist mit den Kosten für den Hort in dieser Zeit, wenn der UET das nicht macht und somit der BET die Betreuung in den Feiren in Anspruch nehmen muss? Müßte sich der UET über Mehrbedarf an den Kosten des Hortes zumindest in den Ferien beteiligen??

  • Hallo,


    in den Leitlinien des OLG Düsseldorfs ist es leider nicht beschrieben.
    Die Frage ist natürlich, ob das eine OLG anders entscheiden würde, wie das andere?
    Denn in den Frankfurtern OLG ist die Kostenübernahme geregelt.


    Die Frage, wie die Aufteilung der Kosten beim Thema Ferienbetreuung ist, interessiert mich auch. In meinem Falle übernimmt der KV keine Betreuung. Dann sollte er doch auch die Kosten übernehmen. Ich habe schließlich nur begrenzte Urlaubstage.


    Aber da kommt wahrscheinlich das Argument, ich bin für die Betreuung zuständig, also darf ich nicht arbeiten gehen. Welch ein Witz ist bitte dieses Argument! Wer zahlt denn meine Rechnungen, wenn ich nicht arbeiten gehe. Also es wäre schon sehr interessant, genau dieses Thema mal vor Gericht auszufechten. Würde der KV seinen Betreuungsbeitrag leisten oder auch einem Wechselmodell zustimmen, würden solche Fragen gar nicht entstehen. Da kann er seinen Unterhalt auch gerne behalten.


    Man müsste das wirklich mal vor Gericht ausfechten.


    Viele Grüße
    Lale

    :sonne :sonne :sonne :sonne :sonne

  • Aber da kommt wahrscheinlich das Argument, ich bin für die Betreuung zuständig, also darf ich nicht arbeiten gehen. Welch ein Witz ist bitte dieses Argument! Wer zahlt denn meine Rechnungen, wenn ich nicht arbeiten gehe.


    Dann hat der Vater Betreuungsunterhalt zu zahlen!

  • Hallo,


    in den Leitlinien des OLG Düsseldorfs ist es leider nicht beschrieben.
    Die Frage ist natürlich, ob das eine OLG anders entscheiden würde, wie das andere?
    Denn in den Frankfurtern OLG ist die Kostenübernahme geregelt.


    OLGs entscheiden in der Regel in grundsätzlichen fragen gleich. Manchmal gibt es in zwei parallel laufenden Verfahren tendenziell unterschiedliche Entscheidungen.
    Wenn aber wie hier eine Sache so häufig entschieden worden ist, dass bereits erste OLGs die Sache in die Leitlinien aufnehmen, dann kann man sich auf die Tendenz bundesweit berufen (nicht unbedingt auf einzelne Ausführungen oder bestimmte Berechnungen). In Leitlinien geht es weniger um das "Das", sondern meist um das "Wie"...


    Im Einzelfall kann - da andere Bedingungen - ein OLG natürlich anders entscheiden als das andere. Auch dasselbe OLG natürlich. Die Besonderheit des Falles würde dann aber angemerkt. Und das Urteil - weil nicht allgemein - oft nur verspätet und "unter ferner liefen" veröffentlicht.


    Die von dir angesprochenen Themen , die unbedingt mal vor gericht getragen werden sollten, sind im Grundsatz längst ausgeurteilt. In Basisfragen des Familienrechts gibt es, grob gesagt, nix, was nicht schon mal bis zum höchsten Gericht getragen wurde. Und bei Unterhalt würde die höchstgerichtliche Revision eh nicht zugelassen werden. Dem Vater könntest du in deinem fall unter verweis auf die Richtlinien des OLG Frankfurt schon mitteilen, dass die Hortkosten zwischen den Eltern aufgeteilt werden müssten. Und ihr euch freundschaftlich darüber absprechen solltet. Denn Ex wird sich bestimmt noch an die Verfahrenskosten beim letzten Mal erinnern (und wohl nicht freudig ...) . Die kann man sich sparen und dafür ein paar Monate den Hort mit zahlen ...
    Vielleicht kannst du ihm die Entscheidungsmöglichkeit anbieten, die anteiligen Hortkosten entweder selbst zu berechnen, über einen zu zahlenden Spezialisten oder du rechnest.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Also wäre dann zumindest in den Ferien ein Mehrbedarf anzusetzen,, selbst wenn der UET sonst keine Hortkosten tragen müsste. Betreuungsunterhalt ist das ja nicht bzw. gibt es den ja nur bis zum 3. Lebensjahr des Kindes und auch nur dann, wenn das Kind nicht fremdbetreut wird.


    Ich bin verwirrt, wer noch ?

  • Betreuungsunterhalt ist das ja nicht bzw. gibt es den ja nur bis zum 3. Lebensjahr des Kindes und auch nur dann, wenn das Kind nicht fremdbetreut wird.


    Ich bin verwirrt, wer noch ?


    Betreuungsunterhalt muss nicht nur bis zum 3. Lebensjahr des Kindes gezahlt werden, sondern so lange bis du Vollzeit arbeiten kannst,
    d.h. das Kind ausreichend fremdbetreut werden kann...
    Fehlt die Ganztagsbetreuung, oder ist das Kind krank oder der Arbeitsweg sehr lang (etc.) muss der andere Elternteil ggfs. noch anteilig Betreuungsunterhalt zahlen
    und zwar auch dann, wenn das Kind fremdbetreut wird.
    Auch an den Kosten des Kindergartens/Horts muss sich der Vater beteiligen, weil die Kosten nicht im KU enthalten sind...


    Das jetzt nur so allgemein und wohl nicht passend zur Ausgangsfrage...


    Der Vater meines jetzt 7 jährigen Enkel hat bis zum OLG um Betreuungsunterhalt gestritten :schwitz
    Er hätte, laut Vergleich, bis zum Ende der Grundschulzeit Betreuungsunterhalt zahlen müssen (Tochter arbeitete 30 Stunden wöchentlich) und anteilig die
    Betreuungskosten.


    Meine Tochter arbeitet jetzt besser bezahlt und 35 Stunden, hat auf den Betreuungsunterhalt verzichtet, der Vater zahlt die Hortkosten!

  • Wie sieht es denn mit den Hortkosten aus, wenn es um die Betreuung in den Ferien geht?


    Noch zu dieser Frage:


    bei uns in Hamburg hängen die monatlichen Hortkosten ab von der Anzahl der gebuchten Ferienbetreuungswochen
    (je mehr Ferienbetreuung, desto höher der monatl. Betrag)
    Das hat der Vater akzeptiert und ich denke er hat sich auch dazu juristisch beraten lassen...


    In der Zukunft will er den Kleinen aber öfter auch in den Ferien betreuen/mit ihm verreisen, das senkt die Betreuungskosten erheblich!
    Zum Glück verstehen die beiden sich gut! Sie waren gerade ein paar Tage an der Nordsee :sonne

  • Juwi schreibt hier ihre Erfahrungen über einen Vergleich. Der kann natürlich so formuliert sein. Käme es zu einem Gerichtsurteil, müsste das zwingend anders aussehen.


    An Hortkosten müssen sich im Normalfall beide Eltern aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit beteiligen. Anteilsmäßig berechnet nach der Höhe des bereinigten Nettoeinkommens.
    Höhere, gar einmalige Hortkosten/Hortaufwendungen in den Sommerferien sind bei Gericht sehr schwierig als Einzelpunkt durchzusetzen. Das sollte man daher tunlichst im Gesamtpaket unterbringen, um nicht teuer abgewatscht zu werden.

    Liebe Grüße



    Bap



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  • Verstehen tun sich Kind und Vater gut. Nur z. B. 3 Wochen in den Sommerferien werden hier nicht möglich sein. Der Arme muss ja schließlich arbeiten und hat nur 34 Tage Urlaub, die kann er ja nicht komplett mit Mausis Betreuung verbringen ;-).


    Ist auch wurscht, wenn dann die Hortkosten zumindest mitgetragen werden müssen. Bisher dachte ich immer, Hort gehört nicht zum Mehrbedarf, nur in Ausnahmefällen.

  • Juwi schreibt hier ihre Erfahrungen über einen Vergleich. Der kann natürlich so formuliert sein. Käme es zu einem Gerichtsurteil, müsste das zwingend anders aussehen


    Oh, sorry, habe mich wohl unklar ausgedrückt.
    In dem Vergleich vor dem OLG ging es nur um den Betreuungsunterhalt (wie lange, wie hoch)


    Dass der Vater sich (zusätzlich) an den Hortkosten zu beteiligen hat, wurde vom Vater nicht angezweifelt
    und ich gehe davon aus, dass er sich juristisch beraten ließ...