Unterhalt und Jobcenter (ALG II-Bezug)

  • Zitat

    Weiterhin ist mir ohnehin begreiflich, weshalb die Kindesmutter überhaupt ALG II-Leistungen bekommen soll/erhält, zumal der Ehepartner haupt- und sogar nebenberuflich genug Einnahmen hat, die es nicht rechtfertigen, zusätzlich den Steuerzahler noch zum Zahlen zu bewegen, Auch diese Information hat sie scheinbar verschwiegen.



    Ob das verschwiegen wurde kann der Threadersteller gar nicht wissen, ebenso was die aktuellen Finanzen der KM samt Ehegatte angeht und ich finde es nicht in Ordnung, darüber so zu schreiben!

  • Hallo Marc1978,


    eventuell wurde der Titel auch zwischen den Eltern vereinbart. In diesem Falle hätte das Jobcenter das Recht zu prüfen, ob die Ansprüche des Kindes in vollem Umfang erfüllt werden mit dieser Zahlungsverpflichtung.


    Mein Hinweis auf die Beistandschaft das Jugendamts war nicht gleichzusetzen mit (m)einer Vermutung, diese müsse bereits bestehen. Der Hinweis war meiner Vermutung geschuldet, dass die zuständige Behörde die Beistandschaft wäre, wenn es einzig um Kindesunterhalt gehen würde weil die Familie genug Geld zum Leben zur Verfügung hätte.


    Ob die Unterhaltskette bezüglich des nachehelichen Unterhalts mit einer erneuten Hochzeit unterbrochen ist, vermag ich nicht zu beurteilen.
    Konsequent zu Ende gedacht, ist es jedoch die Betreuung des gemeinsamen Kindes, die vielleicht eine vollumfassende Berufstätigkeit der Kindesmutter verhindern könnte. In diesem Falle wäre es durchaus denkbar, dass hier der Kindesvater und ehemalige Ehemann als Unterhaltszahler in Frage kommen könnte. Dies vor allem dann, falls eventuell die nachfolgende Ehe der Kindesmutter in die Brüche gegangen wäre (man beachte bitte unbedingt den Konjunktiv in diesen Sätzen!).


    Tatsache ist in meinem Dafürhalten: Dem Jobcenter muss Auskunft erteilt werden auch dann wenn die Grundlage des Begehrens angezweifelt wird.
    https://www.haufe.de/sozialwes…n-muessen_238_174924.html


    Beste Grüße
    FrauRausteiger

    .
    .
    •» Cave quicquam dicas, nisi quod scieris optime. :rauchen «•
    .
    .

  • Also,


    die Kindesmutter hat sich vor 3 Wochen vom akt. Partner getrennt, wollte eine eigene Wohnung mit unserer Tochter und mit deren Tochter anmieten. Die beiden Partner sind aber mittlerweile wieder zusammen.


    Insofern kann ich vermuten, dass dieser Antrag im Rahmen der ehm. Trennung gestellt wurde.


    Weiterhin ist zu vermuten, dass die beiden eine 150 qm² Wohnung mit beiden Kindern anmieten wollen und schnell mal behauptet wird, dass Kindesvater des ersten Kindes keinen Unterhalt zahlt, um sich diese Wohnung evtl. leisten zu können oder mehr Geld in der Tasche zu haben.


    Eine Beistandschaft existiert nicht, jedoch ein Titel, der beim Jugendamt unterschrieben wurde.


    Es geht nicht um nachehelichen Unterhalt, sondern um die gemeinsame Tochter:


    Für die Tochter wird Leistungen nach Bestimmungen des SGB II gewährt, warum auch immer.


    Mir ist immer noch unbegreiflich, dass die Kindesmutter bei Antrag Kontoauszüge nachweisen muss, aber dort nicht bestätigt wird, dass Unterhalt eingegangen ist. Das muss doch auffallen?

  • Zitat

    Für die Tochter wird Leistungen nach Bestimmungen des SGB II gewährt, warum auch immer.


    Wenn sie ihren Bedarf nach SGB2 - also ihren Regelsatz plus Kopfanteil der Miete, durch Unterhalt und Kindergeld selbst deckt, bleibt nur noch an Leistungen das Bildungs- und Teilhabepaket, z.B. dass das Essen im Kindergarten täglich nur 1 Euro kostet und nicht den vollen Preis, dann für Turnverein o.a. bis zu 10 Euro im Monat Zuschuss, dann die Kostenübernahme von Ausflügen im Kindergarten ( später auch Klassenfahrten in der Schule) u.a. - all das gehört auch zu den Leistungen nach SGB2- wenn es in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, in der " Hartz4" bezogen wird; die ein Kind bekommen kann, auch wenn es selbst sonst nicht leistungsberechtigt ist, da es seinen Bedarf durch eigene Einkünfte deckt.


    Zitat

    Weiterhin ist zu vermuten, dass die beiden eine 150 qm² Wohnung mit beiden Kindern anmieten wollen und schnell mal behauptet wird, dass Kindesvater des ersten Kindes keinen Unterhalt zahlt, um sich diese Wohnung evtl. leisten zu können oder mehr Geld in der Tasche zu haben.


    Wer vermutet das? Du? Ich glaube nicht dass jemand dermaßen blöd sein kann, Unterhalt nicht anzugeben, der nachweislich gezahlt wird und dann eine viel zu große Wohnung anzumietet, die das Jobcenter als unangemessen betrachten wird, und dann nen Alg2-Antrag stellt um mehr Geld zu haben.


    Ein Jobcenter zahlt nur aufstockend ( oder voll) Alg2, wenn die Bedürftigkeit einwandfrei nachgewiesen wurde und es zahlt auch nur die Kosten der Unterkunft für eine angemessene Wohnung und nicht mehr. Sollte deine Ex Alg2 bekommen, dann wird das Gesamteinkommen eben unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze liegen, das hat dich aber nicht weiter zu interessieren.


    Mag auch sein dass die KM den Antrag aufgrund der zeitweisen Trennung gestellt hat und sich das mit dem Schreiben an dich vom Jobcenter überschnitten hat und der Antrag längst zurück gezogen wurde.

  • Du kannst entweder Auskunft erteilen - das ist der pragmatische Weg - oder aber die Auskunft verweigern. Bei letzterem musst du mit einem Rechtsstreit rechnen.


    Wenn du in den letzten 24 Monaten bereits a) umfassend Auskunft einem Rechtsvertreter der Mutter gegenüber geleistet hast (Jugendamt, Anwalt, Gericht, Jobcenter) und b) sich dein Einkommen nicht um mehr als 10 Prozent verändert hat und dies dir auch nicht vorgeworfen wird


    ... dann hast du Chancen, die Auskunft verweigern zu dürfen, wenn du die titulierte Summe zahlst und das nachweisen kannst. Da das Gerichtsverfahren aber erfahrungsgemäß 6-12 Monate dauert vom heutigen Tag gerechnet, solltest du auch in dieser Zeit nicht über die 24 Monate rutschen. Sonst wird dem Auskunftsbegehren auch stattgegeben.


    Wenn sich dein Einkommen nicht geändert hat und bei der alten Berechnung lagen alle Daten vor, dann ist auch nicht damit zu rechnen, dass sich der Betrag ändert, wenn du zumindest den Mindestunterhalt zahlst. Bist du jedoch als "Mangelfall" eingestuft worden, dann packt das Jobcenter zu, da du nur unter besonderen Umständen davon los kommst, nicht den Mindestunterhalt leisten zu müssen. Das darf und muss das Jobcenter, da es hier in Leistung treten müsste, überprüfen und einschätzen, ob dir da Mehrarbeit auferlegt würde. (Aber das nur im Mangelfall ...).


    In einem Begleitschreiben zur Auskunftserteilung ist dir freigestellt, weitere Angaben zu machen. Dazu kann auch gehören, dass du deinen Kenntnisstand zur Lebenssituation der Ex und zum Einkommen gibst. Bearbeiten kann das der Sachbearbeiter aber nur, wenn er Greifbares hat, also Belege. Hörensagen allein reicht nicht, kann allerhöchstens zur Nachfrage bei der Ex führen.


    Was du an Auskunft geben musst: Dein Einkommen anhand des letzten Steuerbescheids und ggfls. dein Einkommen nach Steuerbescheidsberechnung und jetzt durch Gehaltszettel. Alles weitere kann kaum erzwungen werden, könnte aber zur Verminderung deines bereinigten Nettogehaltes führen.
    Das Jobcenter darf deine Daten keinesfalls weiterreichen. Das kannst du durch eine freundliche Formulierung: "Ich bitte ausdrücklich darum, dass meine Daten keinesfalls unberechtigten Dritten zur Kenntnis gebracht werden" noch einmal betonen. Das nimmt einem vielleicht die Sorge, dass Daten bei der Ex landen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • die Kindesmutter hat sich vor 3 Wochen vom akt. Partner getrennt


    Die beiden Partner sind aber mittlerweile wieder zusammen.


    also "nur Partner" - nicht Ehemann 2?



    Für die Tochter wird Leistungen nach Bestimmungen des SGB II gewährt, warum auch immer.


    Wahrscheinlich reicht das Einkommen des Kindes (und der Mutter) nicht? Ich kenne Kinder die fallen aus der Berechnung weil sie üppich Kindesunterhalt beziehen - in dem Fall wärest du dann aus dem Thema auch raus.


    Mir ist immer noch unbegreiflich, dass die Kindesmutter bei Antrag Kontoauszüge nachweisen muss, aber dort nicht bestätigt wird, dass Unterhalt eingegangen ist. Das muss doch auffallen?


    Soweit ich mich erinnere muss man als Aufstocker nicht zwingend alle Kontoauszüge vorlegen.

  • Mag auch sein dass die KM den Antrag aufgrund der zeitweisen Trennung gestellt hat und sich das mit dem Schreiben an dich vom Jobcenter überschnitten hat und der Antrag längst zurück gezogen wurde.


    Genau hiervon gehe ich auch aus, aber nicht, dass die Kindesmutter das mitgeteilt hat, dass sie wieder zusammen sind. Das hatten wir schon mal, da sich diese denkt, ach das muss keiner wissen. Und da ist das Jobcenter auch reingefallen. Hauptsache, mehr Kohle.

  • Den Mietvertrag solltest du mit angeben, wenn du eine höhere Warmmiete zahlst, als die in der DDT angebebene. Quasi, wenn du deinen Selbstbehalt von derzeit 1080 Euro erhöhen möchtest. Bzw., den Versuch starten möchtest. ;)


    Solange deine Tochter ohne Kindergeld nicht den SGB II Satz plus 1/n der Miete durch Einkommen (KU und zB Zinserträge) decken kann, kann das JC in diesem Fall immer Auskunft fordern. Das JC ist dabei nicht an eine 2 Jahres Regel gebunden. Dass du die titulierte aktuelle KU Summe zahlst, recht nicht, um die Auskunft zu verweigern. Rechnen dürfen die, ob sie das können, spielt keine Rolle. KU selbst festlegen oder gar neu titulieren, fürfen die nicht. Dazu müss die KM oder das JC schon selbst klagen - vor dem Familiengericht.


    Edit: inkludierte Warmmiete im Selbstbehalt liegt derzeit bei 380 Eus.

    Einmal editiert, zuletzt von Summerjam ()