Umzug, gemeinsames Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt bei dem Vater

  • Schönen guten Morgen,


    ich habe mal eine fachliche Frage. Mein Lebensgefährte hat einen 7 jährigen Sohn. Mein Lebensgefährte ist bereits seit über 5 Jahren von seine Exfra getrennt und er hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht für seinen Sohn, sodass die Mutter den kleinen nur alle 2 Wochen für ein Wochenende abholt.
    Ich verstehe mich sehr sehr gut mit seinem Sohn. Wir sind nun längere Zeit schon zusammen und möchten gerne ein Haus erwerben um unser Leben als kleine Familie weiter zu führen. Der Umzug wäre so geplant das sein Sohn zum Schuljahreswechsel in eine neue Schule geht.
    Wir haben nun der Kindsmutter mitgeteilt das wir einen gemeinsamen Umzug planen. Bisher kümmert sie sich um Schule, etc. kein bisschen. Nun ist sie mit dem Umzug (22 km Entfernung mehr von ihr bis zum zukünftigen Wohnort) nicht einverstanden und hat sogar gesagt dann könnte der kleine ja auch zu ihr umziehen. Wir beide haben nun totale Panik. Wir wünschen uns so sehr eine gemeinsame Zukunft und haben auch schon versucht näher am jetzigen Wohnort ein geeignetes Haus zu bekommen leider ohne Erfolg.
    Meine Frage ist kann sie bei gemeinsamen Sorgerecht, allerdings liegt das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei meinem Freund den Umzug (Fahrtzeit 22 km mehr zu neuem Wohnort) uns verbieten? Sind total ratlos und bekommen von jedem andere Aussagen. Kann mir jemand hier helfen?

  • 22 km mehr als jetzt wieviel?


    Und wie findet der Umgang statt? Holt sie den Sohn? Mit dem Auto? Bahn?

  • Mein Freund lebt schon immer dort mit dem Kind. Sie ist 70 km weg gezogen, hat einen Job uns ist Mobil ( hat ein PKW). Der Umgang würde nach wie vor ihr gewährt.
    Die Entfernung zu dem von uns angestrebten neuen Wohnort wäre für sie eine fahrtstrecke von 92 km das bedeutet 22 km mehr wie derzeit.


    Sie holt den Sohn derzeit Freitags Mittags aus der Schule ab und bringt ihn Sonntags Abends wieder zurück.

  • Hi,


    rechtlich kann sie, bei so einer geringen Entfernung, nix machen.


    Gruß
    babbedeckel

    Die Männer, die mit den Frauen am besten auskommen, sind dieselben,
    die wissen, wie man ohne sie auskommt. (Charles Baudelaire)


    Jedes Kind bringt die Botschaft,
    dass Gott die Lust am Menschen noch nicht verloren hat.

  • Wenn das ABR beim Vater alleinig liegt, dann darf er mit dem Kind auch ohne der Zustimmung der Mutter wegziehen. Bei den Randumständen (Entfernung von 70 km durch die Mutter geschaffen und jetzt sollen es 22 km mehr sein) wird Euch niemand rechtlich etwas anhaben können.

  • Dann bietet ihr doch kulanter Weise an eine Strecke selber zu fahren, sprich ihr bringt den Jungen oder holt ihn.


    Das mach ich seit der Trennung mit meinem Ex, sehr oft übernehme ich beide Touren, weil Ex arbeitsbedingt ein bissl unflexibel ist - ich finde das keinen Grund nen Streit vom Zaun zu brechen. Natürlich muss sich der Gegenpart darauf einlassen, das ist klar.

    Es ist besser,
    ein eckiges Etwas zu sein,
    als ein rundes Nichts.

    Einmal editiert, zuletzt von Elin ()

  • Wenn das ABR beim Vater alleinig liegt, dann darf er mit dem Kind auch ohne der Zustimmung der Mutter wegziehen.


    Hallo Shielover,


    das ist nicht ganz richtig. Immerhin haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht.


    Das ABR ist nicht statisch. Das ABR zu erhalten, bedeutet eigentlich nur, in diesem Augenblick über den Lebensmittelpunkt des Kindes entscheiden zu dürfen. Der andere Elternteil kann das AB jederzeit beantragen und der Aufenthalt des Kindes wird dann auch verhandelt und entschieden werden.


    Gern gesehener Anlass für einen derartigen Antrag ist ein Umzug des betreuenden Elternteils.


    Ich habe mich erinnert, hier vor einiger Zeit einen ähnlichen Fall gelesen zu haben. Ein kleines Kind lebte bereits seit Jahren bei Kindesvater und nächster Lebensgefährtin. Das Paar hatte dann die Wohnstatt verlegt von der Innenstadt nach außerhalb - von der engen Wohnung in's geräumige Haus in der Vorstadt. Kindesmutter war hiermit nicht einverstanden, der Umzug fand jedoch trotzdem statt: Umzug und Anmeldung in neuer KiTa ( *klick* Kita bei gemeinsamen Sorgerecht ).


    In der Folge wurde im Zuge des Verfahrens empfohlen, das Kind möge bis zur endgültigen Entscheidung im so genannten "Wechselmodell" leben. Dem haben die Eltern nicht Folge geleistet. Es wurde ein Gutachten erstellt, eine Anhörung fand statt, das ABR wurde (vorläufig ?) auf die Kindesmutter übertragen (*klick* "Aufgeben"? )


    Es lohnt sich allemal, sich nicht auf "betreuender Elternteil hat ABR" zu verlassen. Dass dieser Elternteil das ABR hat, ist zuallererst einmal ein Zeichen dafür, dass der Wohnort des Kindes nicht zum ersten Mal strittig ist.


    Beste Grüße
    FrauRausteiger

    .
    .
    •» Cave quicquam dicas, nisi quod scieris optime. :rauchen «•
    .
    .

    Einmal editiert, zuletzt von FrauRausteiger ()


  • Na ja, das von Dir richtig ausgeführte widerspricht doch nicht meiner Aussage, oder?


    Solange das ABR alleinig bei einem Elternteil liegt, hat dieser das Recht über den Lebensmittelpunkt des Kindes zu entscheiden, auch gegen den Willen des anderen Elternteils. Dass der andere Elternteil nun einen Wechsel des ABR beantragen kann, ist sicher richtig. Dann wird in der Tat nochmal geguckt und bewertet. Und dann zählt auch, dass hier die Mutter selbst eine Distanz von 70 km geschaffen hat, während es jetzt um zusätzliche 22 km geht.


    Die Entscheidung würde dann aber, wie eigentlich immer, eine Einzelfallentscheidung unter Abwägung aller Tatsachen sein.


    Übrigens ist in dem von Dir verlinkten Beitrag die Voraussetzung etwas anders, weil dort GSR bestand. Hier aber ist das ABR herausgelöst vom anderen Sorgerecht alleinig beim Vater, wenn ich das richtig verstanden habe.

  • Übrigens ist in dem von Dir verlinkten Beitrag die Voraussetzung etwas anders, weil dort GSR bestand. Hier aber ist das ABR herausgelöst vom anderen Sorgerecht alleinig beim Vater, wenn ich das richtig verstanden habe.


    Hallo Shielover,


    ja und nein.


    Das Elternpaar in den verlinkten Beiträgen hatten eine lange Streithistorie hinter sich. Das Kind lebte beim Kindesvater weil dies während einer gerichtlichen Anhörung so entschieden wurde. Ob vom Richter oder von den Eltern entzieht sich meiner Kenntnis. Ich glaube mich übrigens zu erinnern, dass ebenjene Kindesmutter sogar mit psychischen Beeinträchtigungen zu kämpfen hatte.


    Ich kenne die Sichtweise, das ABR sei nach so einer Entscheidung "herausgelöst" aus dem GSR. Anders als bei den anderen Teilsorgerechten sehe ich das jedoch als temporäre Entscheidung und mit Bezug auf diesen einen Aufenthalt um den es ging in der Entscheidung. Nützlich ist dieses ABR in der Folge nur noch dann, wenn ein Kind z.B. vom Umgangselternteil trotzdem einbehalten wird. Das ABR ist jedoch nicht Freibrief zum Umzug und Änderung ebenjenes Aufenthalts.


    Hier in diesem Falle hat die Kindesmutter sowieso bereits angekündigt, das ABR für das Kind zu beantragen, Kindesvater darf also mitnichten einfach umziehen. Entweder er einigt sich mit Kindesmutter (siehe Vorschlag Elin) oder er nimmt die gerichtliche Klärung des Aufenthalts in Kauf.


    Beste Grüße
    FrauRausteiger

    .
    .
    •» Cave quicquam dicas, nisi quod scieris optime. :rauchen «•
    .
    .

    Einmal editiert, zuletzt von FrauRausteiger ()

  • Ich kenne die Sichtweise, das ABR sei nach so einer Entscheidung "herausgelöst" aus dem GSR. Anders als bei den anderen Teilsorgerechten sehe ich das jedoch als temporäre Entscheidung und mit Bezug auf diesen einen Aufenthalt um den es ging in der Entscheidung. Nützlich ist dieses ABR in der Folge nur noch dann, wenn ein Kind z.B. vom Umgangselternteil trotzdem einbehalten wird. Das ABR ist jedoch nicht Freibrief zum Umzug und Änderung ebenjenes Aufenthalts.


    Hier in diesem Falle hat die Kindesmutter sowieso bereits angekündigt, das ABR für das Kind zu beantragen, Kindesvater darf also mitnichten einfach umziehen. Entweder er einigt sich mit Kindesmutter (siehe Vorschlag Elin) oder er nimmt die gerichtliche Klärung des Aufenthalts in Kauf.


    Woher hast Du die Ankündigung der Mutter, das ABR zu beantragen? Ich habe nur gelesen, dass sie "gesagt hätte, dann könnte der Kleine ja auch zu ihr umziehen". Das sehe ich noch lange nicht als Ankündigung, das ABR zu beantragen, welches ihr aber selbstverständlich jederzeit freisteht.


    Deine Sichtweise in Ehren, dass anders als bei anderen Teilsorgerechten das ABR nur temporär gilt, aber Tatsache ist doch, dass wenn ein ABR alleinig entschieden auf ein ET übertragen wird, dann gilt dieses bis anders entschieden wird. Sonst müsste es ja automatisch bei jeder Entscheidung, die das ABR betrifft, eine neue Entscheidung über den Verbleib des ABR geben. Dies halte ich nicht nur für wenig praktikabel, sondern auch für nicht zutreffend.


    Ein anstehender Umzug betrifft nun einmal genau das ABR. Ich teile Deine Einschätzung, dass es in der Vergangenheit etwas gab, wonach die Entscheidung wohl gefallen ist, das ABR hier dem Vater zuzusprechen. Dies wurde aber gemacht, um weiteren Querelen unter den Eltern vorzubeugen, wie in anderen Entscheidungen auch, das ganze oder nur einen Teilbereich des Sorgerechts einem Elternteil zuzusprechen. Sollte sich die Mutter entscheiden, gegen den Umzug vorzugehen, dann kann sie in der Tat das ABR beantragen. Wenn sie da aber keine triftigen Gründe vorlegen kann, die ein Wechsel des ABR aber meiner Meinung nach erfordert, dann wird wohl eher der Umzug bestätigt und das alleinige ABR beim Vater verbleiben.

  • Ich kenne die Sichtweise, das ABR sei nach so einer Entscheidung "herausgelöst" aus dem GSR. Anders als bei den anderen Teilsorgerechten sehe ich das jedoch als temporäre Entscheidung und mit Bezug auf diesen einen Aufenthalt um den es ging in der Entscheidung.


    Das ABR ist ein Teil des Sorgerechts - unabhängig davon, ob man die Entscheidung als temporär ansieht oder nicht, ist es eben dann schon herausgelöst. Natürlich kann jeder der beteiligten Parteien jederzeit ABR beim Familiengericht beantragen, aber jeder vernünftige Richter wird danach entscheiden, ob der Wechsel des ABR eine wesentliche Verbesserung für das betroffene Kind bedeutet. Warum soll es da einen Unterschied geben zu den anderen Bestandteilen des Sorgerechts (z. B. Gesundheitsfürsorge, Recht auf Antrag bei Behörden)?

    Hier in diesem Falle hat die Kindesmutter sowieso bereits angekündigt, das ABR für das Kind zu beantragen, Kindesvater darf also mitnichten einfach umziehen.


    Er zieht ja auch nicht einfach um, sondern er hat das der KM mitgeteilt, dass der Umzug ansteht. Meiner Meinung nach müsste die Entfernung von 70 km, welche die KM durch Wegzug erzeugt hat, schwerer wiegen als die zusätzlichen 22 km. Ich sehe auch nicht, warum durch eine Ankündigung, das ABR zu beantragen, das Recht des KV, vom ABR Gebrauch zu machen, beschnitten werden soll. Allenfalls, wenn die KM einen Eilantrag stellt. Aber auch da sollte dann sinnvollerweise das Kriterium "Kontinuität für das Kind" maßgeblich sein. Ein Kind ist schließlich kein Gegenstand, den man nach Belieben mal hierhin, mal dorthin stellt. Der Wunsch einer KM, ihr Kind bei sich zu haben, in allen Ehren, aber es gab ja wohl einen triftigen Grund, das ABR auf den Vater zu übertragen.

    Einmal editiert, zuletzt von musicafides ()

  • Entweder er einigt sich mit Kindesmutter (siehe Vorschlag Elin) oder er nimmt die gerichtliche Klärung des Aufenthalts in Kauf.


    Das macht es für die KM aber einfach. Da muss sie sich nur permanent weigern, sich zu einigen und damit drohen, wenn der KV trotzdem das tut, was er für das Kind für richtig hält, dann geht die KM zu Gericht? Kann sie ja tun, aber wenn der KM gar nicht daran gelegen ist, auf einer vernünftigen Elternebene mit dem KV zu agieren, soll er jedesmal klein beigeben? Den ersten Schritt hat er ja schon getan, indem er die KM informiert hat. Dann wäre es an ihr, den zweiten Schritt zu tun, anstatt einfach die Arme vor der Brust zu verschränken.

  • Ich glaube, es geht hier eher darum, den Vater und die TS vor den möglichen Konsequenzen zu warnen. Wenn jetzt hier gesagt wird, ein Umzug ist unter den gegeben Umständen völlig problemlos durchführbar und dann geht es vor Gericht und das ABR wird doch der Mutter zugesprochen (was aus der gesammelten Erfahrung der hier anwesenden Forenmitglieder ja durchaus im Bereich des Möglichen liegt) ist doch auch keinem geholfen?

  • Wenn jetzt hier gesagt wird, ein Umzug ist unter den gegeben Umständen völlig problemlos durchführbar und dann geht es vor Gericht und das ABR wird doch der Mutter zugesprochen (was aus der gesammelten Erfahrung der hier anwesenden Forenmitglieder ja durchaus im Bereich des Möglichen liegt) ist doch auch keinem geholfen?


    Ich denke, hier muss man zweierlei unterscheiden: einerseits die rechtliche Seite (was darf der KV, was darf er nicht), andererseits der Aspekt der Zusammenarbeit zwischen den Eltern. Nach meinem Rechtsverständnis darf der KV durchaus (auch mit dem gemeinsamen Kind) umziehen, aber wenn jedesmal, wenn der Wohnort gewechselt wird oder andere substanzielle Änderungen passieren, dem anderen Elternteil - obwohl eingebunden - nichts Besseres einfällt, als ein (erneutes) Gerichtsverfahren zu initiieren, dann wird dieses (sofern es überhaupt zugelassen wird) sicher nicht dazu führen, dass sich die Situation für das Kind verbessert. Wie viele andere Elternpaare auch (ich schließe mich da mit ein) krankt es hier wohl an der Elternebene, und da ist niemandem damit geholfen, wenn er den anderen Elternteil für schuldig erklärt und sich selbst als Opfer darstellt, dass die gewählte Entscheidung, vor Gericht zu gehen, alternativlos wäre.


    Bei Gericht ist übrigens alles möglich. Vor allem gibt man dabei seine eigene Entscheidungsmöglichkeit aus der Hand. Es ist ein Trugschluss, dass Richter beim Familiengericht dazu da wären, den anderen Elternteil zur Räson zu bringen.

  • Es ist völlig ok, vor möglichen Konsequenzen zu warnen. Wenn ich allerdings die Sachlage nur auf Grund der hier geschilderten Fakten bewerte, dann komme ich zu keinem anderen Resultat, als dass der Vater umziehen kann.


    Wie eine mögliche gerichtliche Auseinandersetzung enden kann, liegt auch (eventuell auch vor allem) an Fakten, die hier vielleicht auch nicht geschildert wurden.


    @TS:


    Wenn Ihr eine einigermaßen sichere rechtliche Auskunft braucht, dann wendet Euch besser an einen Anwalt, der vielleicht auch die Vorgeschichte schon kennt.

  • :ohnmacht:


    Einige sollten mal runterkommen und nicht immer ihr eigenes Zeugs mitmischen nur weil man sich selber immer vor Gericht mit dem Ex herumkapittelt muss man ja nicht gleich damit jeden überschütten.


    Erstmal wäre ja wohl anzuraten ein Gespräch mit der Ex zu führen und erstmal versuchen sachlich und ohne Drohungen mit Gericht an die Sache heranzugehen.


    Aber nein sofort wird die TS aufgeläufert den Weg übers Gericht zu gehen schön garniert mit Horrormeldungen was alles werden könnte.


    Daniela versucht zu reden, ansonsten müsst Ihr Euch halt anwaltlich beraten lassen und dann weiter agieren.

    Es ist besser,
    ein eckiges Etwas zu sein,
    als ein rundes Nichts.

  • Nun ist sie mit dem Umzug (22 km Entfernung mehr von ihr bis zum zukünftigen Wohnort) nicht einverstanden und hat sogar gesagt dann könnte der kleine ja auch zu ihr umziehen.


    Sie kann ja sagen, was sie möchte - aber warum soll der KV hier dem Wunsch der KM entsprechen? Hier rät, soweit ich sehen kann, niemand damit, vor Gericht zu gehen, sondern es wird überlegt, was passieren könnte, sollte die KM diesen Weg gehen - nicht ohne die Anmerkung, dass es keine gute Entscheidung wäre, dies zu tun. Dass man dies begründet mit der jeweils eigenen Erfahrung, sollte hier doch noch erlaubt sein. Der TS ist gar nichts in die Richtung geraten worden.


    Erstmal wäre ja wohl anzuraten ein Gespräch mit der Ex zu führen


    Der Versuch, zu reden, ist ja wohl durch den KV gestartet worden - mit dem geschilderten Ergebnis. Horrormeldungen sind etwas anderes.


    Was ich aber herauslese, dass die KM kurz davor ist, zu eskalieren. Da kann ich gut verstehen, wenn TS und KV sich so ihre Sorgen dazu machen.

  • Hi,

    was aus der gesammelten Erfahrung der hier anwesenden Forenmitglieder ja durchaus im Bereich des Möglichen liegt

    also da liegt imho die Wahrscheinlichkeit sehr sehr niedrig das es möglich wäre, wenn man 22 km umzieht, und die KM zuvor
    70 km weiter weg gezogen ist....OK, Möglichkeit 0,05 %
    Die Argumentation des Richters möchte ich gerne hören. Außerdem, wenn, dann bliebe immer noch der Weg zum OLG.
    So einfach ist es ja auch nicht, in diesem speziellen Fall, das ABR hin- und her zu schubsen, selbst für einen Amtsrichter nicht.


    Und, wegen der Argumentation, der Richter KÖNNTE ein Wechselmodell als Lösung vorschlagen.
    Wieso nicht ? ...sollte er öfter tun.


    Das Wichtigste aber ist, erstmal versuchen zu kommunizieren....schriftlich....mündlich....wie auch immer.


    Gruß
    babbedeckel

    Die Männer, die mit den Frauen am besten auskommen, sind dieselben,
    die wissen, wie man ohne sie auskommt. (Charles Baudelaire)


    Jedes Kind bringt die Botschaft,
    dass Gott die Lust am Menschen noch nicht verloren hat.


  • Meine Frage ist kann sie bei gemeinsamen Sorgerecht, allerdings liegt das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei meinem Freund den Umzug (Fahrtzeit 22 km mehr zu neuem Wohnort) uns verbieten? Sind total ratlos und bekommen von jedem andere Aussagen. Kann mir jemand hier helfen?

    Ich sage es mal ganz platt: Der Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechtes darf den Aufenthalt des Kindes bestimmen. Dies bedeutet im Klartext, dass der Vater (und nicht die Mutter) bestimmt, wo das Kind bei einem Umzug oder in sonstigen Situationen lebt. Der Vater bestimmt im Rahmen seines ihm allein zustehenden Aufenthaltsbestimmungsrechtes, wo das Kind künftig lebt.


    Es ist natürlich selbstverständlich, dass der Vater die Mutter über den Umstand des Umzuges informiert. Natürlich kann die Mutter versuchen, sich gegen den Umzug zu wehren. Dies wäre allerdings nur möglich, wenn sie für sich selber das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt (ihr gutes Recht). Das wäre das allerdings schon.


    Ein Antrag auf Abänderung gerichtlicher Entscheidungen (hierzu gehört das dem Vater zustehende ABR) ist nur bei gravierenden Veränderungen möglich, also nicht mal eben so.


    Wenn die Mutter rechtzeitig von Eurer Absicht informiert worden ist, könnt Ihr damit einigermaßen entspannt umgehen. Auf keinen Fall müßt Ihr auf die Zustimmung der Mutter warten.


    Der Kater 8)

  • Ich würde ihr die Umzugsplanungen nachweislich schriftlich mitteilen, und dann einfach mal warten :engel
    ich sehe es nicht so, dass der Umzug hier ein Verfahren eskalieren könnte....


    problematischer könnte die Schulanmeldung am neuen Wohnort werden :brille


    Von daher würd ich erst mal ganz relaxt schriftlich und nachweislich die Planungen mitteilen, und dann erst mal schauen-
    an der Schulanmeldung könnte das ganze dann "auf anderem" Weg doch noch durch einen Richter entschieden werden, da die KM ja hier Einvernehmen mit dem KV erzielen muss, bzw. sollte...


    Wichtig ist natürlich auch, ob das Kind gerne mit umziehen möchte- das würd ich zumindest nicht ganz ausser Acht lassen-
    wobei das in diesem Fall vermutlich nicht so entscheiden muss, da ja auch die KM sich nicht auf die Kontinuität des bisherigen Umfeldes beziehen kann :P

    Lieber Gruss


    Luchsie


    Dein Denken kann aus der Hölle einen Himmel und aus dem Himmel eine Hölle machen.


    Wem genug zu wenig ist, dem ist nichts genug. (Epikur)