würden beide eltern alg2 beziehen und der umgangselternteil stellt antrag auf umgangskosten für eine temporäre bg, dann werden dem betreuenden elternteil die kosten des regelsatzes des kindes taggenau abgezogen und dem uet zugesprochen. bet kann keinen alleinerziehendenzuschlag beantragen auch nicht temporär. auch werden die kdu nicht angegriffen.
wenn der bet also genügend einkommen zur deckung des bedarf hat, kann das kindergeld abgezogen werden richtung der km wenn nötig.
Hast du da ein Urteil? Ich kann mir so gar nicht vorstellen, dass das gängige Praxis ist, ohne dass auch nur ein BET auf die Idee kommt vors Sozialgericht zu ziehen.
wenn papas einkommen also reicht um bedarf von kind und sich zu decken, dann gehts an das einkommen des kindes.
Ich habe dich richtig verstanden, würde mein Ex bedürftig werden, hätte ich als BET nur noch den Hartz 4 Satz plus die normalen Freibeträge für Erwerbseinkommen nach dem SGB II? Danach dürfte ich seine potentielle Temporäre Bedarfsgemeinschaft finanzieren? Wo doch eigentlich in der DDT schon davon ausgegangen wird, dass Umgang stattfindet :hae: .