Auskunftsverlangen des Jobcenters, obwohl Sohn bei mir lebt

  • Hallo zusammen,


    eine ganze Weile war ich nicht mehr hier und in dieser Zeit hat sich einiges getan. Nun habe ich mal wieder ein paar Fragen an Euch.


    Mein Sohn (6 Jahre) wohnt mittlerweile bei mir, ich habe das gemeinsame Sorgerecht erstritten und (Dank Alkoholkrankheit der KM) habe ich das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht.


    Die KM ist (auch wegen des Alkohols) nicht berufstätig und bezieht Hartz IV. Für die Umgangstage (5 Tage in zwei Wochen und teilweise die Ferien) hat sie nun Hartz IV auch für meinen Sohn beantragt.


    Nun habe ich ein Schreiben vom Jobcenter bekommen, in dem ich aufgefordert werde, denen mein Einkommen und meine Vermögensverhältnisse offenzulegen. Da hab ich natürlich keine Lust drauf (geschweige denn, tatsächlich noch Unterhalt zu zahlen, obwohl mein Sohn hauptsächlich bei mir wohnt und ich keinerlei Unterhalt für ihn bekomme).


    Jetzt möchte ich denen folgendes antworten:


    Meine Fragen an Euch: Liege ich soweit richtig? Oder bin ich trotz allem zumindest zur Auskunft verpflichtet? Oder gar zu Unterhalt (das wäre ne Frechheit, da ich alle Kosten allein stemme und nix von irgendwo her bekomme)?


    Vielen Dank für Eure Antworten.

  • Ich habe damals auch so eine Abfrage vom Jobcenter bekommen. Laut Auskunft meines Anwaltes besteht tatsächlich eine Auskunftspflicht gegenüber dem Jobcenter.


    Ich würde die Auskünfte erteilen mit ergänzenden Angaben, dass der Sohn bei Dir lebt. Das Hinweisen auf eine erhöhte Erwerbsobliegenheit der Mutter würde ich mir schenken. Wenn diese besteht, dann ist es an Dir, diese auch einzufordern und durchzusetzen.


    Zu Barunterhalt bist Du nicht verpflichtet, weil Du Deiner Unterhaltspflicht in Form der Betreuung schon nachkommst.

  • Ich habe damals auch so eine Abfrage vom Jobcenter bekommen. Laut Auskunft meines Anwaltes besteht tatsächlich eine Auskunftspflicht gegenüber dem Jobcenter.


    Gibt es dazu eine plausible Begründung? Oder darf das Jobcenter diese Abfragen tätigen, bloß weil man irgendwann miteinander verheiratet war?

  • Ich denke es wird dabei ja darum gehen, dass für die Umgangstage von der Mutter Leistungen für das Kind beantragt wurden, das in dieser Zeit ja in einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter lebt.


    Da ist es rechtlich zulässig, dass das JC prüft, ob das Kind diese Zeiten aus eigenen Mitteln oder eben aus Mitteln des betreuenden Elternteils bestreiten könnte bevor das JC zahlt.


    Klingt perv... ist aber scheinbar rechtlich derzeit völlig ok :kotz

  • Dem JC ist Auskunft zu erteilen. Vermute, der Auskunftsanspruch beruht auf §60 und §33 SGB?
    Ob tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht, ist für das JC zunächst irrelevant. Da kennen die sich eh nicht aus. Nicht deren Domäne. Mit ihrem SGB sind die ja schon gefordert genug.


    Erst wenn die erkannt haben, dass da theoretisch was zu holen wäre, geht es in die Phase über, ob sich der Anspruch aus durchsetzen lässt. da du nicht freiwillig über deren Stöckchen springst, müssten sie dich vor dem FamGericht verklagen. Dazu wird es mutmasslich nicht kommen. Und selbst wenn es dazu käme... Glaubst du, dass ein FamRichterchen die Büchse der Pandora öffnet? Ich setze keinen Cent darauf, dass ein UET KU vom BET über den Gerichtsweg zugesprochen bekommt.


    Das JC wird dir auch gleich mit einen Ordnungsgeld von bis zu €2000 gedroht haben, oder? Diese Strafe setzen die dann tatsächlich fest und DU müsstest dann aktiv gegen die klagen. Mit wenig Aussicht auf Erfolg.


    Mein Rat: Erteile Auskunft und ansonsten geniesse den Rest vom Tag. Haken ran.
    Ach ja, nicht deren Vorlagen nutzen... einen Gefallen willst du denen ja nicht bereiten, oder? ;)

  • Ich würde die Auskünfte erteilen mit ergänzenden Angaben, dass der Sohn bei Dir lebt. Das Hinweisen auf eine erhöhte Erwerbsobliegenheit der Mutter würde ich mir schenken. Wenn diese besteht, dann ist es an Dir, diese auch einzufordern und durchzusetzen.


    Zu Barunterhalt bist Du nicht verpflichtet, weil Du Deiner Unterhaltspflicht in Form der Betreuung schon nachkommst.

    Dankeschön.


    Gibt es dazu eine plausible Begründung? Oder darf das Jobcenter diese Abfragen tätigen, bloß weil man irgendwann miteinander verheiratet war?

    Wir waren noch nicht mal miteinander verheiratet (haben noch nicht mal zusammen gewohnt). Der Anspruch auf Auskunft ergibt sich (wie Summerjam richtig schreibt) aus §60 und §33 SGB II.


    Ich denke es wird dabei ja darum gehen, dass für die Umgangstage von der Mutter Leistungen für das Kind beantragt wurden, das in dieser Zeit ja in einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter lebt.

    Genau so ist es!


    Da ist es rechtlich zulässig, dass das JC prüft, ob das Kind diese Zeiten aus eigenen Mitteln oder eben aus Mitteln des betreuenden Elternteils bestreiten könnte bevor das JC zahlt.


    Klingt perv... ist aber scheinbar rechtlich derzeit völlig ok

    Jep, absolut Wahnsinn und eine weitere Ungerechtigkeit in unserem schönen Sozialstaat.


    Dem JC ist Auskunft zu erteilen. Vermute, der Auskunftsanspruch beruht auf §60 und §33 SGB?
    Ob tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht, ist für das JC zunächst irrelevant. Da kennen die sich eh nicht aus. Nicht deren Domäne. Mit ihrem SGB sind die ja schon gefordert genug.

    Oftmals sogar überfordert ;)


    Erst wenn die erkannt haben, dass da theoretisch was zu holen wäre, geht es in die Phase über, ob sich der Anspruch aus durchsetzen lässt. da du nicht freiwillig über deren Stöckchen springst, müssten sie dich vor dem FamGericht verklagen. Dazu wird es mutmasslich nicht kommen. Und selbst wenn es dazu käme... Glaubst du, dass ein FamRichterchen die Büchse der Pandora öffnet? Ich setze keinen Cent darauf, dass ein UET KU vom BET über den Gerichtsweg zugesprochen bekommt.


    Das JC wird dir auch gleich mit einen Ordnungsgeld von bis zu €2000 gedroht haben, oder? Diese Strafe setzen die dann tatsächlich fest und DU müsstest dann aktiv gegen die klagen. Mit wenig Aussicht auf Erfolg.

    Ja, die Drohung mit dem Ordnungsgeld (Nötigung im Amt ;) ) war natürlich dabei.


    Mein Rat: Erteile Auskunft und ansonsten geniesse den Rest vom Tag. Haken ran.
    Ach ja, nicht deren Vorlagen nutzen... einen Gefallen willst du denen ja nicht bereiten, oder?

    Alles klar, dann lass ich das mit dem Widerspruch und teile denen mein Einkommen mit. Aber nicht mehr. Da Unterhalt am Einkommen (und nur am Einkommen) festgemacht wird, lass ich Arbeitgeber, Vermögen usw. weg. Und dann sollen sie mal rechnen...


    :thanks:

  • Alles klar, dann lass ich das mit dem Widerspruch und teile denen mein Einkommen mit. Aber nicht mehr. Da Unterhalt am Einkommen (und nur am Einkommen) festgemacht wird, lass ich Arbeitgeber, Vermögen usw. weg. Und dann sollen sie mal rechnen...


    Wenn deine Milliönchen auf dem Konto Zinsen abwerfen, solltest du die auch angeben. Aber nur diese, nicht die Basis aus der die Zinsen entstehen :D

  • Schön wärs ;-)


    Schöne wäre es tatsächlich. Allein die Vorstellung, das JC SB auf ihrem eigenen Sabber ausrutscht und sich die Haxen bricht vor lauter €€ in den Augen.

  • Warum solltest Du Auskunft über dein Einkommen geben? Du hast mit der Frau doch nichts mehr zu schaffen.
    Das Einzige was das JC will, ist dass Du eurem Kind für jeden Umgangstag Kostgeld mitgeben sollst.
    In einem anderen Forum gab es einen ähnlichen Fall. Da sollte die Mutter einen Teil des vom Vater gezahlten Unterhaltes den Kindern wieder mitgeben. Letztendlich ist das JC hier beim Gericht hinten runter gefallen. Von wegen nicht bereite Mittel.


    Frage erstmal freundlich, was man genau prüfen will. Am besten persönlich und mit der entsprechenden SB. Und nimm das Gerichtsurteil mit.

  • Frage erstmal freundlich, was man genau prüfen will. Am besten persönlich und mit der entsprechenden SB. Und nimm das Gerichtsurteil mit.


    Zeitverschwendung mMn.


    Der Auskunftsanspruch besteht zweifelsohne und ist im SGB verankert - ist quasi eine Pflichtdisziplin für SB. Darüber hinaus sind persönliche Gespräche mit einer SB für niemanden bindend oder nachweisbar. Ich würde dem Ansinnen mit minimalem Zeiteinsatz und ohne Emotionen nachkommen und sie dann im Regen stehen lassen. :brille

  • Für mich liest sich der Eingangsbeitrag, als habe die KM fürs Kind einen Antrag auf Leistungen gestellt und keine Unterstützung für sich für die Umgangszeit. Daher würde ich dem erst mal widersprechen, evtl. noch Kopie des ABR dazu und nach der rechtlichen Grundlage inklusive Nennung der entsprechenden Paragraphen für das Auskunftsersuchen fragen. So leicht rücke ich persönliche Informationen nicht raus. :bldgt:

    Im Forum gängige Abkürzungen:
    ABR: Aufenthaltsbestimmungsrecht (kann sich auf das alleinige ABR beziehen) / ASR: Alleiniges Sorgerecht / GSR: Gemeinsames Sorgerecht / SR: Sorgerecht
    BU: Begleiteter Umgang oder Betreuungsunterhalt / KU: Kindesunterhalt / UHV: Unterhaltsvorschuss / WM: Wechselmodell / BET: Betreuungselternteil / UET: Umgangselternteil
    TE bzw. TS: Threadersteller bzw. Themenstarter / JA: Jugendamt
    KV: Kindsvater / KM: Kindsmutter / ET: Elternteil / GE: Großeltern

  • Daher würde ich dem erst mal widersprechen, evtl. noch Kopie des ABR dazu und nach der rechtlichen Grundlage inklusive Nennung der entsprechenden Paragraphen für das Auskunftsersuchen fragen.


    Die KM hat das Sorgerecht. Sie teilt es sich mit mischka. Von daher darf sie für das gemeinsame Kind auch einen Antrag stellen. Mit dem ABR hat das erstmal nichts zu tun. Die Grundlage für die Forderung nach Auskunft wurde bereits durch das JC genannt - hier sind es §§60 und 33 SGB.


  • Die KM hat das Sorgerecht. Sie teilt es sich mit mischka. Von daher darf sie für das gemeinsame Kind auch einen Antrag stellen. Mit dem ABR hat das erstmal nichts zu tun. Die Grundlage für die Forderung nach Auskunft wurde bereits durch das JC genannt - hier sind es §§60 und 33 SGB.


    Das hat mit dem geteilten Sorgerecht nichts zu tun, oder? Sie hat aber das Umgangsrecht. Daher lebt sie in der Zeit wenn die Kinder bei ihr sind in einer temporären Bedarfsgemeinschaft.

    Oh Gott, wurde bei euch eingebrochen? :|
    Ich habe 2 Kinder, das muß so aussehen :S

  • richtig und sie kann den antrag stellen egal ob sie sorgerecht hat oder nicht. der umstand genügt, dass sie umgangsrecht hat. einkommen des kindes sind nicht nur zinsen, sondern auch das kindergeld. auch das kann bei der bedarfsermittlung mit herangezogen werden und wird rausgefordert wenn nötig.

  • wenn nötig.


    Eher: Wenn die finanzielle Situation des Betreuungselternteils und des Kindes dies zulässt/erlaubt.
    Dass bei der Mutter für den Umgang anscheinend nicht genug Ressourcen vorhanden sind, also Geld "nötig" ist, erlaubt noch nicht automatisch den Zugriff auf Geld, dass eigentlich unabdingbar im Standardhaushalt benötigt wird. Kindergeld fließt erst einmal dem Kindergeldberechtigten zu. Also dem, bei dem das Kind gemeldet ist und der damit bezugsberechtigt ist, wenn keine andere einvernehmliche Vereinbarung getroffen ist.


    In der Praxis weiß ich jetzt hier im Forum keinen Fall, wo der Betreuungselternteil Gelder für den Umgang des Kindes mit dem Umgangselternteil abzweigen muss. Aber vielleicht meldet sich ja jemand und erzählt aus seiner Erfahrung.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • würden beide eltern alg2 beziehen und der umgangselternteil stellt antrag auf umgangskosten für eine temporäre bg, dann werden dem betreuenden elternteil die kosten des regelsatzes des kindes taggenau abgezogen und dem uet zugesprochen. bet kann keinen alleinerziehendenzuschlag beantragen auch nicht temporär. auch werden die kdu nicht angegriffen.
    durch die temporäre bg erhöht sich der bedarf für wohnraum der mutter und sie bekommt oder kann höhere kdu und größeren wohnraum bewilligt bekommen. der nicht taggenau sondern für den gesamten monat.


    wenn der bet also genügend einkommen zur deckung des bedarf hat, kann das kindergeld abgezogen werden richtung der km wenn nötig.

  • Und wo liegen da die Bedarfsgrenzen? Und was will das Jobcenter machen, wenn der Betreuungselternteil gar kein Ki-Geld bezieht, sondern das Kind steuerlich absetzt?

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • die bedarfsgrenzen des kindes sind sein regelsatz (nach jeweiligen alter des kindes) und sein mietanteil bei papa. abgezogen wird erstmal das gesamte kindergeld und dann wird papas einkommen nach abzug der freibeträge genommen, sein bedarf abgezogen und bei kind mit angesetzt. wenn papas einkommen also reicht um bedarf von kind und sich zu decken, dann gehts an das einkommen des kindes. wenn das kind über den steuerfreibetrag "abgesetzt wird" - gibts den betrag der abgesetzt wird, denn kann man 12teln und errechnen. der wird ja papa für kind gutgeschrieben oder abgesetzt.


    letzteres ist extrem selten, die absetzung des kindergeldes auf den umgangsbedarf des kindes ist auch nicht sehr oft, aber wahrscheinlich und möglich.


    würden beide leistungen beziehen, wirds dem bet ja auch abgezogen und dem uet zugesprochen.