Verfahrenskostenhilfe abgewiesen wg. Rentenversicherung

  • Guten Abend zusammen,


    ich benötige nochmals euren Rat.
    KV hat die ersten Monate gar keinen Unterhalt, danach den Mindestsatz bezahlt. Er ist der mehrmaligen Aufforderung nicht nachgekommen seine Einkünfte auszuweisen, geschweige denn die ersten Monate nachzuzahlen. Daher Stufenklage bei Gericht bereits im Frühjahr eingereicht. KV hat jegliche Möglichkeiten der Verzögerung wahrgenommen und in der Tat bis heute noch nicht vollständig Auskunft erteilt. Das Gericht hat sich das hin- und herschreiben der Anwälte bisher nur angesehen. Heute nun bekam ich die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe und eine Aufforderung einer Vorschusszahlung.
    Die Verfahrenskostenhilfe wurde aufgrund einer Lebensversicherung abgewiesen. Allerdings habe ich diese nicht, sondern eine Kapital-Rentenversicherung zur Altersvorsorge, die auch in dem Antrag angegeben wurde. Nun habe ich bereits ergoogelt, dass auch Rentenversucherung als Vermögen angesehen werden und zur Finanzierung des Prozesses herangezogen werde können, zumindest so lange es sich nicht um Riester Renten handelt. Meine Rentenversicherung habe ich abgeschlossen, als es Riester noch gar nicht gab.
    Gibt es erfolgversprechende Gründe für einen Widerspruch der Abweisung?
    Nachdem ich meine Anwältin geköpft habe versteht sich....

  • Gibt es erfolgversprechende Gründe für einen Widerspruch der Abweisung?
    Nachdem ich meine Anwältin geköpft habe versteht sich....


    in einer Ablehnung der VKH schwingt immer ein wenig mit, dass die Klage wenig Aussicht auf Erfolg hat :brille


    ansonsten ist die Frage sehr speziell- insbesondere vermutlich auch von der Höhe abhängig...
    geht es Dir um den mtl. Betrag? also dessen (Nicht-)Anerkennung, oder geht es um die theoretische vorzeitige Auszahlung?
    Ist es wirklich eine Rentenversicherung, oder "nur" eine kapitalbildende Lebensversicherung?


    Hier musst Du mEn. nochmals mit Deiner Anwältin reden (natürlich nur, wenn Du sie nicht vorher umme Ecke gebracht hast :brille )

    Lieber Gruss


    Luchsie


    Dein Denken kann aus der Hölle einen Himmel und aus dem Himmel eine Hölle machen.


    Wem genug zu wenig ist, dem ist nichts genug. (Epikur)

  • Nun ja, dass er zunächst mal vollständig Auskunft zu erteilen hat, kann ja nicht abgelehnt werden. Weiter sind wir ja noch nicht.


    Es handelt sich um eine Rentenversicherung. Heißt auch auf jeder Abrechnung der Versicherungsgesellschaft so.
    Der Richter möchte, dass ich diese kündige und mir die seit über 15 Jahren eingezahlten Beträge auszahlen lasse bzw. den Rückkaufswert um die Kosten des Prozesses davon zu tragen. So verstehe ich es zumindest.
    Na klar werd ich mit meiner Anwältin morgen sprechen. Bin gespannt was die dazu zu sagen hat.


    Kann mir vllt. jemand schon mal vorab erklären warum der Staat zwischen Riesterrente und privater Rentenversicherung unterscheidet. Verstehe ich nämlich nicht.

  • warum der Staat zwischen Riesterrente und privater Rentenversicherung unterscheidet.


    die Riester kannst du erst zum Rentenbeginn auflösen - also ist sie Stand heute nicht angreifbar
    eine private Rentenversicherung ist wie ein Kapitalsparvertrag - die kann man auflösen


    Du kannst natürlich in den Prozeß gehen und die Versicherung laufen lassen - wenn du dir sicher bist, das du der Sieger rausgehst, brauchst du sie nicht.
    Im Zweifel/bei Niederlage könntest du z.B. die Versicherung beleihen. Wie du das Geld aufbringst bzw. welche Quelle du verwertest kann dir niemand vorschreiben -
    du kannst die Kosten auch aus dem Dispo zahlen oder dir z.B. von deinen Elten Geld leihen.


    Ein gewisses Kostenrisiko besteht immer - da mußt du entscheiden, ob es dir das wert ist.

  • Die Auskunftsklage wird durchkommen. Es sei denn, der Beklagte weist nach, dass er in selber Sache innerhalb der letzten zwei Jahre umfänglich Auskunft gegeben hat. Die Erfolgsaussicht ist damit gegeben.


    VKH ist immer so ein Ding. In manchen OLG-Bereichen würde gar nicht dein Einkommen berechnet, sondern das des Kindes. Denn du klagst nicht für dich, sondern als Vertreterin des Kindes. Würdest du nicht klagen, hätte das Kind Schadenersatzansprüche an dich ...
    Hast du eine "richtige" Rentenversicherung abgeschlossen, dann darf das Gericht nicht verlangen, die aufzulösen. Altersvorsorge steht unter einem besonderen Schutz. Ist es aber "nur" ein Sparvertrag, dann sieht das anders aus.
    Du kannst kostenlos Widerspruch einlegen beim zuständigen OLG, den du begründen solltest. Hier gehen viele VKH-Anträge durch.
    Egal, wie die Sache ausgeht. Dein Anwalt soll im Falle des "Sieges" darauf bestehen (Antrag stellen), dass die Verfahrenskosten nicht etwa hälftig geteilt werden, sondern dem Ex aufgebürdet werden.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Danke Volleybap.
    Was ist denn eine richtige Rentenversicherung? Das Ding heißt Kapital-Rentenversicherung. Diese habe ich zum Zweck der Rentenaufbesserung abgeschlossen, als ich angefangen habe zu arbeiten. Seitdem zahle ich dort ein, seitdem bekomme ich jährliche Übersichten welche Summe ich zu Rentenbeginn ausgezahlt bekomme. Als Summe oder monatliche Raten. Und wer diese Summe im Falle meines Ablebens ausgezahlt bekäme.
    ?-(?-(?-(


    Meine Anwältin hat sich noch nicht geäußert...

  • Meines Wissens sind lediglich Riester und Rürup Renten staatlich geschützte Arten der Altersvorsorge. Bei allem anderen geht der Staat davon aus, dass sie sowas wie ein Sparschwein/Sparkonto sind - sprich verfügbares Vermögen. Bezüglich VKH werden diese beiden und vermutlich solche, die vertraglich geregelt nicht vor Renteneintritt kapitalisiert werden können anerkannt.


    Im Unterhaltsrecht ganz ähnlich. Der Unterhaltspflichtige Angestellte darf bis 4% vom Brutto in die (zusätzliche Altersvorsorge stecken), was sein unterhaltsrelevantes Netto senkt (so er Mindest-KU leisten kann). Aber nur, wenn er Riester oder Rüpur Versicherungen abgeschlossen hat. Meine alte private Rentenversicherung durfte ich auch nicht ansetzen.


    Schau noch mal in deinen Vertrag, ob deine Rente vor Renteneintritt kapitalisiert werden kann. Wenn ja, steht der Vertrag zB auch bei ALG II Bezug u.U. zur Disposition und müsste verlebt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von Summerjam ()

  • Ja, ich kann sie vor Rentenbeginn auflösen. Mit erheblichen Verlusten. Als ich diese Versicherung abschloss gab es weder Riester noch Rürup.


    Na großartig, hätte meine Anwältin doch auch wissen müssen... was ein Ärgernis...


    Wenn du den Vertrag nachweislich nur mit hohen Verlusten auflösen kannst, würde ich der VKH Ablehnung erstmal widersprechen. Könnte auf Unbilligkeit hinauslaufen.

  • ggfls. muss du diesen nicht auflösen - sondern nur einen Teil auszahlen lassen - bringt dich aber nicht weiter - weil dann mußt du die kohle im Zweifelsfall in die Verfahrenskosten stecken.


    Ich würde mit meiner Anwältin "ins Gericht" gehen - was habt ihr - wie gross sind die Chancen ? Gibt es noch eine letzte Möglichkeit ohne Gericht?

  • Nun ja, dass er zunächst mal vollständig Auskunft zu erteilen hat, kann ja nicht abgelehnt werden


    ich denke, hier würde ich ansetzen....
    lautet die Klage wirklich "nur" da drauf, oder steht da in nem Nebensatz noch so etwas wie "....und Zahlung von KU in Höhe von X...?

    Lieber Gruss


    Luchsie


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