Ex möchte Unterschrift für das Jobcenter für die Umgänge

  • Für Nahrung und Getränke sind im Regelsatz für 2016 141,65 Euro pro Monat eingerechnet. Dieses Summe durch 30 Tage mal 11 mal 2 sind bei mir 104 Euro


    Die Rechtsprechung dazu ist einschlägig. Die Regelleistungen werden pauschaliert gewährt und werden nicht aufgesplittet (z. B. für Nahrung, Getränke oder Hygienebedarf). Sie sind daher auch in voller Höhe zurückzufordern. Es ist ja auch nicht so, das die Kinder nur den Anteil für Ernährung bei der Mutter erhalten würden. Die bekommen da den vollen Regelsatz.

  • Vorab, ich hab mit ALG II keine Erfahrung, ich bestätige bisher lediglich meinem Ex die Zeiträume, in denen das jüngere Kind dort ist.


    Die Kosten für die (anteilige) Unterkunft sollten gar nicht gekürzt werden, ich zahle doch auch nicht nur die halbe Miete, wenn ich zwei Wochen woanders Urlaub mache. Marc ist zudem Aufstocker - haben die nicht andere Freibeträge? Darf das Amt für 9 Tage mehr Geld einbehalten als es für einen gesamten Monat auszahlt? Um mir sicher zu gehen würde ich einen Anwalt fragen. Der Umgang soll ja noch ein paar Jahre laufen.

    Im Forum gängige Abkürzungen:
    ABR: Aufenthaltsbestimmungsrecht (kann sich auf das alleinige ABR beziehen) / ASR: Alleiniges Sorgerecht / GSR: Gemeinsames Sorgerecht / SR: Sorgerecht
    BU: Begleiteter Umgang oder Betreuungsunterhalt / KU: Kindesunterhalt / UHV: Unterhaltsvorschuss / WM: Wechselmodell / BET: Betreuungselternteil / UET: Umgangselternteil
    TE bzw. TS: Threadersteller bzw. Themenstarter / JA: Jugendamt
    KV: Kindsvater / KM: Kindsmutter / ET: Elternteil / GE: Großeltern

  • ok, hier in berlin habe ich anders erlebt


    In dem Fall müsste der TO eben in Erfahrung bringen, was tatsächlich an den anderen Haushalt geleistet wurde, sofern das nicht aus dem Anschreiben zur Anhörung hervorgeht. Das die JC in solchen Fällen nicht einheitlich vorgehen, weiß ich. Das Bundessozialgericht hat das aber klar geregelt:


    Zitat


    Der Kläger macht insoweit geltend, dass er bestimmte Bedarfe stets bei seiner Mutter und nicht bei seinem Vater deckt (z.B. für Bekleidung, Haushaltsgeräte und Mahlzeiten zu Beginn und am Ende eines Besuchswochenendes). Diese Bedarfe sind vom Regelbedarf erfasst. Eine gesonderte Berücksichtigung kommt nicht in Betracht, weil dies dem Pauschalierungsgedanken der Regelleistung entgegensteht


    Ob der TO Aufstocker ist, spielt keine Rolle, so lange er aus seinem Einkommen nicht den Gesamtbedarf seiner BG decken kann, ist er genauso hilfebedürftig mit allen Rechten und Pflichten wie ein Erwerbsloser auch. Die Rückforderung kann jedenfalls nicht höher sein als das, was an die andere BG mit der Mutter gezahlt wurde.

  • Vielen Dank schon mal für die Antworten.


    Ich habe gestern noch bei der Hotline angerufen, dort wurde mir gesagt dass die Bedarfsgemeinschaft zeitlich berechnet wird. Sprich die kompletten Einnahmen und der Bedarf pro Person und Tag plus Kosten der Unterkunft. Allerdings kann ich die Aufrechnung nicht nachvollziehen. Es steht in dem schreiben lediglich wieviel gekürzt wurde und nicht wie sie auf die Beträge kommen.


    Die Mutter hat mir auf Nachfrage gesagt dass sie pro Kind und Tag 8,50€ bekommt. Die Kinder sind 6 und 8 Jahre alt.


    Ich werde dem ganzen erstmal widersprechen, da ich die Rechnung nicht überprüfen kann. Es ist ja kein Bescheid dabei wie sie auf diese Summe kommen.

    Oh Gott, wurde bei euch eingebrochen? :|
    Ich habe 2 Kinder, das muß so aussehen :S

  • Allerdings kann ich die Aufrechnung nicht nachvollziehen. Es steht in dem schreiben lediglich wieviel gekürzt wurde und nicht wie sie auf die Beträge kommen.


    In einem Bescheid hast Anspruch auf eine nachvollziehbare Berechnung (§33 SGB X). Das Anhörungsverfahren ist aber vorgelagert. In der gesetzlichen Norm zu dem §24 SGB X (Anhörungsverfahren) heißt es auch:


    "Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird..." Verwaltungsakt = Leistungsbescheid, Versagungsbescheid, Rückforderungsbescheid usw.



    Ich werde dem ganzen erstmal widersprechen, da ich die Rechnung nicht überprüfen kann.


    Du kannst gar nicht widersprechen, weil noch kein Rückforderungsbescheid erlassen wurde. Ein Anhörungsverfahren muß daß JC bei Änderung bestimmter leistungsrelevanter Tatsachen immer durchführen (z. B. auch bei Steuererstattung, Erbschaft, Geldgewinne etc.).



    Es ist ja kein Bescheid dabei wie sie auf diese Summe kommen.


    Siehe wie zuvor. Du kannst nur um eine konkrete Berechnung bitten. Wenn die dann aber auch im Bescheid fehlt, dann kannst dem immer noch widersprechen.


    Und bei einer Erwiderung nicht den Fragebogen ausfüllen. Es gibt keine Vorschrift, das derartige Vordrucke auszufüllen sind. Die Fragebögen sind oft so vorvormuliert, daß man unbewußt einer Leistungsaufrechnung zustimmt. Es reicht also, auf eigenem Papier und mit eigenen Worten zu antworten (§24 SGB X, Abs. 1).


    Oder man antwortet gar nicht, dann entscheidet SB nach Aktenlage. Es gibt keine Antwortpflicht für den Leistungsberechtigten.