Unterhaltsberechnung

  • Hallo.


    Ich hab da eine Frage, die mir vielleicht jemand beantworten kann.


    Bei der ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens kann ich ja jede Menge anrechnen.
    Z.B.
    - Arbeitsaufwendungen (wie es etwa das Finanzamt anerkennt)
    - Zinsbelastung für den Immobilienkredit
    - Zusätzliche Altersvorsorge (4% vom Vorjahresbrutto)


    Nun ist es bei mir so, daß möglicherweise unser Sohn zur Mutter zieht, die Tochter aber weiterhin bei mir wohnt.
    Mutter zahlt keinen Unterhalt für die Tochter.
    Somit komme ich ja dann auch für den Unterhalt der Tochter auf, die bei mir wohnt.
    Kann man das bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens geltend machen?

  • Hi,

    Kann man das bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens geltend machen?

    würde ich auf jeden Fall tun ! Und der Mutter klar machen, durch dich oder den Richter, das sie alles dafür zu tun hat,
    um für den Unterhalt für das bei dir lebende Kind aufzukommen.
    Bereite dich auf die Rechnung genauestens vor. Da würde ich noch nichtmal einem RA vertrauen :brille



    Gruß
    babbedeckel

    Die Männer, die mit den Frauen am besten auskommen, sind dieselben,
    die wissen, wie man ohne sie auskommt. (Charles Baudelaire)


    Jedes Kind bringt die Botschaft,
    dass Gott die Lust am Menschen noch nicht verloren hat.

  • Kann man das bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens geltend machen?


    Nicht bei der Berechnung des bereinigten Nettos, sondern bei der Unterhaltsberechnung selber. Hast dann 1. zwei Unterhaltsberehtigte Kinder (keine Höherstufung, da nur ein Unterhaltsberechtigter) und 2. Ist dann die zur Verfügung stehende Masse geringer. Dies wirkt aber nur dann, wenn du dadurch zum Mangelfall wirst.


    Beispiel: Bereinigtes Netto = 1380€ - 1080€ Selbstbehalt = 300 € zu verteilende Masse


    Unterhalt Kinder 6-12 Jahre alt: 272€ pro Kind = 544€ Zahlbetrag


    Da nur 300€ an Masse da ist und gleich auf jedes Kind zu verteilen ist, muss für jedes Kind nur 150€ gezahlt werden. Ein Kind lebt bei dir, also beträgt der Unterhalt dann 150€ anstatt der vollen 272€

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller


  • Ok, ich denke, es wird da sowieso Stress geben, denn Exe wird sich darauf berufen, daß ich sie ja vom Unterhalt freigestellt habe.
    Da sich aber die Vorraussetzungen der Vereinbarung ändern werden, wird sie sich hoffentlich nicht mehr darauf berufen können.


    Ich hab da noch eine Frage.


    Angenommen, ich komme mit einem bereinigten Netto unter 1500 €.
    Nehmen wir als Beispiel 1250 €
    Mein Selbstbehalt liegt bei 1050 € (Richtig???)


    Heißt das, ich müsste dann "nur" 200 € zahlen?

  • Ok, ich denke, es wird da sowieso Stress geben, denn Exe wird sich darauf berufen, daß ich sie ja vom Unterhalt freigestellt habe.


    Ich glaube das geht so oder so nicht, weil sittenwidrig. Deshalb würde ich mir keinen Kopf machen.

    LG Campusmami



    Sonne muss von Innen scheinen :sonne


    Das Leben findet draußen statt :rainbow: .

  • Ich glaube das geht so oder so nicht, weil sittenwidrig. Deshalb würde ich mir keinen Kopf machen.

    Ich habs schon mehrfach erwähnt.
    Es ist nicht sittenwidrig.
    Ich habe nicht auf Unterhalt verzichtet, das wäre in der Tat Sittenwidrig.
    Ich habe die Kindsmutter "im Innenverhältnis von der Zahlung des Unterhalts freigestellt"
    Somit übernahm ich freiwillig ihre Unterhaltsverpflichtungen.
    Das kann ich aber nur so lange, wie ich mir das auch leisten kann.


    Dann schieb ich auch gleich noch eine Frage hinterher:
    Ich bin Besitzer einer Photovoltaikanlage.
    Also in dem Sinne Selbständig.
    Diese Anlage ist aber finanziert, das heißt Einnahmen und Ausgaben heben sich gegenseitig auf, wie ich mittels der Einnahme-Überschuss-Rechnung nachweisen kann.
    Wird das bei der Unterhaltsberechnung auch so angerechnet?

    2 Mal editiert, zuletzt von ProJoe ()

  • :tuedelue Man kann doch so eine Photovoltaikanlage nicht einfach absetzen oder doch ?


    Die Zinsen kann ich ja noch nachvollziehen.
    Oder Altersvorsorge 4 % vom Jahresbrutto
    Berufsbedingte Aufwendungen nicht zu vergessen 5 % vom Jahresbrutto

  • Beispiel: Bereinigtes Netto = 1380€ - 1080€ Selbstbehalt = 300 € zu verteilende Masse
    Unterhalt Kinder 6-12 Jahre alt: 272€ pro Kind = 544€ Zahlbetrag
    Da nur 300€ an Masse da ist und gleich auf jedes Kind zu verteilen ist, muss für jedes Kind nur 150€ gezahlt werden.


    ich fände es auch gerecht... aber, ich meine so greifft das hier nicht, da er dem Kind, welches bei ihm lebt, gegenüber nicht barunterhaltspflichtig ist...


    Wir haben hier einige Threads dazu..... vor ein paar Tagen erst diesen hier


    aus meiner Sicht wird anders gerechnet-


    Wenn Du Selbständig bist (also mit dem Betrieb der Anlage); dann wäre hier die Steuererklärung relevant-
    ansonsten wäre es wohl so, dass die Einnahmen angerechnet würden, die Zinsbelastung allerdings vom EK abgezogen werden dürfte (im Gegensatz zur Abzahlung; analog Eigenheim)

    Lieber Gruss


    Luchsie


    Dein Denken kann aus der Hölle einen Himmel und aus dem Himmel eine Hölle machen.


    Wem genug zu wenig ist, dem ist nichts genug. (Epikur)

    2 Mal editiert, zuletzt von Luchsie ()


  • aus meiner Erfahrung (im Fall meines KV) wird genau so gerechnet wie von Hucky beispielhaft dargelegt... :frag

    _________________________________________________________________________
    keks3


    life is a tale told by an idiot, full of sound and fury, signifying nothing (shakespeare)
    'Does anybody remember laughter?' (R.P.)

    Einmal editiert, zuletzt von keks3 ()


  • Wir haben hier einige Threads dazu..... vor ein paar Tagen erst diesen hier


    aus meiner Sicht wird anders gerechnet-


    Liebchen, genau in diesem Thread habe ich aufgedröselt, warum das genau so richtig ist. Steht auch so in den Unterhaltsleitlinien und die Barunterhaltspflicht ergibt sich aus einem Urteil des BGH von 2013 (Az. findest du in den Unterhaltsleitlien, auf die verwiesen wird).


    Wenn er natürlich so viel verdient, daß die Masse ausreicht um der Barunterhaltspflicht für beide Kinder nachzukommen, dann hat man davon natürlich keinen Vorteil.

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller


    Einmal editiert, zuletzt von Hucky ()

  • ...vielleicht meldet sich der user RA B. bald wieder und löst dieses Dauer-Diskussionsthema...

    _________________________________________________________________________
    keks3


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  • Es kenne es auch so wie Hucky und Keks3 angeben.
    Vorteil bei ausreichender Masse ist, dass es dann bei 2 Unterhaltsberechtigten keine Höherstufung in der Tabelle mehr gibt wegen nur 1 Kind!


    Sittenwidrig nein, weil Freistellung im Innenverhältnis und KEIN Verzicht. Wie ProJoe schreibt .


    Die Anlage wird ein + - = 0 Runde sein.
    So kenne ich es Einnahmen und Ausgaben heben sich in den mir bekannten Fällen gegenseitig auf.
    Also nix einkommenserhöhendes hinsichtlich Einnahmen daraus ...

    ^^
    Viele Grüße
    AH


    Mein Nickname ist auch meine Einstellung... :love:

    Einmal editiert, zuletzt von AlwaysHope ()

  • ich kenne es so, dass jeder Richter da anders entscheidet, und anders argumentiert....


    Eine einheitliche Leitlinie gibt es meines Wissens nicht- entschieden wird wohl nach der Höhe des möglichen zu verteilenden EK- und ich vermute mal,
    dass wir mehr oder weniger das Gleiche meinen, aber (einmal von unteren Ende des EK zu einem höheren EK) zu verschiedenen Rechenergebnissen kommen ;-)



    Hucky


    mit dem "Liebchen" weiss ich gar nicht umzugehen im Moment.... vermute mal, Du meinst "dumme Blondchen" ;-)
    oder aber, ich hab an Valentinstag irgendwas verpasst :D

    Lieber Gruss


    Luchsie


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    Einmal editiert, zuletzt von Luchsie ()

  • AlwaysHope


    keine Sorge, hab´s nicht negativ genommen ;-)
    Werde mich bei passender Gelegenheit mit Herzchen oder Schnuffelhase oder so revanchieren :lach
    (sorry für OT)

    Lieber Gruss


    Luchsie


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  • Entscheidend ist, ob man durch die Unterhaltszahlung an den Selbstbehalt kommt oder nicht. Aber es ist, wenn der Unterhaltspflichtige entsprechend leistungsfähig ist egal, wie man es rechnet, dann kommt beide male das gleiche unterm Strich raus. Man muss den vollen Unterhalt bezahlen.
    Ist man aber am Selbstbehalt kann der Bedarf des bei einem lebenden Kindes nicht mehr gedeckt werden und man würde bedürftig sein. Zusätzlich wird dann das bei einem lebende Kind benachteiligt, obwohl es im gleichen Rang steht, wie das nicht bei einem lebende Kind (Ein Kind kriegt vollen Unterhalt, beim anderen ist der Bedarf nicht gedeckt, da von Betreuung allein ein Kind nicht satt wird). Zudem wäre der Konflikt dann da, daß der Unterhaltspflichtige nach §1603 nicht leistungsfähig wäre und somit für das Kind nicht mehr unterhaltspflichtig ist. Aber für ein Kind Unterhaltspflichtig zu sein, und für das andere nicht geht nach §1609 (Rangfolge) auch nicht, da immer noch beide Kinder im gleichen Rang stehen.


    PS: nimm das mit dem Liebchen nicht so persönlich....und Valentinstag??? Was war das nochmal???........Ach so: :blume Bitte.

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller


  • Das sind wirklich tolle Antworten, die ich hier bekomme. Dafür schon einmal vielen Dank :)


    Ich hätte da noch ne Frage zu einer selbstgenutzten Immobilie.
    Ich wohne zwar in einem eigenen Haus, allerdings sind da größtenteils noch Schulden drauf.
    Zinsen allein sind ca. EUR 500


    Jetzt hab ich gelesen, daß da ein Wohnvorteil angerechnet wird.
    Wie verhält es sich damit?

    Einmal editiert, zuletzt von ProJoe ()

  • Hi,

    aus meiner Sicht wird anders gerechnet-

    bei mir wurde genau so gerechnet, aber da ging´s um den Unterhalt für die EX.


    Gruß
    babbedeckel

    Die Männer, die mit den Frauen am besten auskommen, sind dieselben,
    die wissen, wie man ohne sie auskommt. (Charles Baudelaire)


    Jedes Kind bringt die Botschaft,
    dass Gott die Lust am Menschen noch nicht verloren hat.

  • Somit komme ich ja dann auch für den Unterhalt der Tochter auf, die bei mir wohnt.
    Kann man das bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens geltend machen?

    Die gleiche Frage stellt sich mir auch. Bei mir wurde dies vom JA verneint. Sei so gut und schreib, wie es in Deinem Fall ausgegangen ist.


    Gruß ecco

  • Wohnvorteil ist schwierige Materie. In deinem Selbstbehalt ist ein Pauschalbetrag für "Miete" drin. Wenn du davon abweichst, kann der Selbstbehalt erhöht oder gekürzt werden. München ist halt anders als das Dorf in Meck-Pom. - Das muss dem Gericht aber glaubhaft dargelegt werden ...



    Du hast nun Eigentum. Wohnvorteil hättest du, wenn die Zinsbelastung deutlich (10-20 Prozent) unter dem ortsüblichen Mietzins bzw. dem Ansatz für einen X?(2?)-Personen-Haushalt liegen würde. Und dann geht es schon los. Wäre dir zuzumuten, eine etwaige teurere Immobilie (mehr Quadratmeter als "Wohnraumberechtige" haben dürfen) zu verkaufen? Hältst du Wohnraum vor wg. Besuchswochenenden Kind? Wurde Immobilie vor und während der Ehe/Partnerschaft angeschafft ...


    Ließe sich Zins oder Tilgung verändern? - All das sind nette Fragen, die da im Falle eines Falles diskutiert werden könnten bzw. die im Verhandlungsfall vom einen oder anderen Rechtsanwalt gern aufs Tapet gebracht werden.


    Pi mal Daumen wird in der Praxis, so du allein oder nur mit Kind wohnst und das Eigentum noch abbezahlst, kein Wohnvorteil angesetzt. Bei 500 Euro Zinsbelastung könntest du (mit deinem RA) mal durchrechnen, ob du nicht sogar etwas in Abzug bringen könntest ...

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.