Wie hoch ist mein Selbstbehalt als AE gegenüber 2 unterhaltspflichtigen Kindern ?

  • @ Volleybap


    Da steht aber nicht das, was das JA als Begründung zur Berechnung mir mitgeteilt hat. Nur um das geht es!!


    Herrgott wir sind hier nicht das Jugendamt, vielleicht dann einfach mal genau da nachfragen und nicht hier seit gefühlt 25 Seiten rumplänkeln!


    sorry musste mal gesagt werden, nur vom querlesen kommen da Aggressionen hoch

    Und unsere Ewigkeit ist nur ein Wimpernschlag, uns bleibt nicht ewig Zeit...

  • Was gehten mit Dir ab?? :radab


    Dann halt Dich raus und mehr als gefühlt 100 mal zu sagen , daß ich das morgen kläre ,damit ihr alle Recht,habt kann ich nicht machen.


    Vielleicht sollte so mancher nicht nur querlesen ,sondern richtig!!

  • Ich könnte ja theoretisch auch sagen das mein Ex ein Kind im Haushalt hat und für eins unterhaltspflichtig ist und das beide Kinder gleich unterhaltsberechtigt sind und bei der Berechnung berücksichtigt werden müsse, aber das ist ja nicht das was du hören willst ;)

    Und unsere Ewigkeit ist nur ein Wimpernschlag, uns bleibt nicht ewig Zeit...

  • Oh Mann,darum geht es nicht!!!!



    Die Kernfrage die hier im Raum steht ist lediglich , warum ich nach dem empfinden des Forums den Naturalunterhalt nicht anerkannt bekomme.


    Ich will nicht klagen, ich will nicht Recht haben ,ich habe nur das hier reingestellt, was ich vom JA gesagt bekommen hab. Basta!!


    Und nun zum letzten Mal : Das ist nicht meine Meinung, sondern meine mir hier auf dem Tisch liegende Berechnung!Und ob das in den Augen vieler


    falsch ist oder was auch immer ,sehen wir morgen :kopf :kopf

  • Ecco amaro, du solltest dringend einmal die dir hier sehr gründlich erläuterten Sachhinweise lesen.



    Desweiteren, und das sage ich jetzt als Moderator dieses Forums, wäre ich dankbar, wenn du im Ton etwas sozialverträglicher posten würdest.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Nurmalsogefragt..seit Post Nr.4 geht es mir um eine Feststellung ,die ich mit aller Liebe seitdem verfolge!




    Post 4:
    Biste sicher, denn dies wurde bei mir nicht gemacht. Lt. Aussage vom Amt ,wird nur einmal Unterhalt angerechnet bei meiner Tochter. Da ich Naturalunterhalt geleistet habe ,steht ihr nüscht mehr zu!






    Ich habe die Sachhinweise, die Links und eure Meinungen sehr wohl genau gelesen.Nur hab ich nicht das Gefühl , daß mir gleiches geschieht.
    Kann mir jemand erklären, warum diese Aussage nicht verstanden wird..bitte :hilfe

  • Und unsere Ewigkeit ist nur ein Wimpernschlag, uns bleibt nicht ewig Zeit...

    Einmal editiert, zuletzt von somebody ()

  • Ich versuche es rechtlich noch einmal etwas genauer aufzudröseln:


    1. Jeder Elternteil ist seinen Kindern Unterhaltspflichtig nach §1601 BGB


    heißt bei dir: Du bist 3 Kindern unterhaltspflichtig


    2. Jedem Kind ist gleichwertig Unterhaltsberechtigt nach §1609 BGB.


    3. Daraus folgend sind auch die beiden Mütter jeweils für ihre Kinder Unterhaltspflichtig.


    4. Nach §1606 Abs. 3 Satz 1 haftet jeder Elternteil anteilig seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und nach Satz 2 leistet der Unterhaltspflichtige, bei dem das Kind lebt, seinen Beitrag "in der Regel" durch den sog. Naturalunterhalt (Pflege- und Erziehung des Kindes)


    5. Die Mutter deines bei dir lebenden Kindes ist nicht leistungsfähig nach §1603 BGB und damit nicht unterhaltspflichtig. Dies heißt im Umkehrschluss, daß du alleine direkt unterhaltspflichtig bist.


    Wenn man dieses weiterdenkt und den Ausführungen des Mannes vom JA folgt hieße das:


    Du leistest den vollen Naturalunterhalt für deine Tochter und das zu verteilende Geld wird nur für die Kinder, die nicht bei dir leben verwendet, dann bist du am Selbstbehalt und damit ebenfalls bedürftig und kannst ergo auch nicht für den Naturalunterhalt aufkommen, da du für das bei dir lebende Kind nicht leistungsfähig bist nach §1603 BGB.
    Dies widerspricht dann aber dem §1609 BGB, wonach alle Kinder gleichberechtigt sind.


    Dieser Fall ist auch in Volleybabs link aufgeführt (Unterhaltsleitlinien des OLG FFm) unter, wie bereits angeführt, Punkt 12.3.


    Hierzu ist den Leitlinien auch ein Urteil des BGH angeführt, daß du dem Mitarbeiter des JA mal unter die Nase reiben kannst.


    Deshalb heißt es im BGB auch "in der Regel". Du bist also deiner Tochter auch barunterhaltspflichtig.


    Deshalb müssen bei der Unterhaltsberechnung alle 3 Kinder berücksichtigt werden....





    und wir haben recht :D:thanks:

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller



  • Hi,
    heißt für mich:
    UET kann nicht zahlen, BET muss zahlen, ergo bist Du dem dritten Kind ebenfalls barunterhaltspflichtig! Da steht nicht, dass Du reich sein musst.


    Du kämpfst im Übrigen gegen die falsche Front! Die User hier wollen Dich unterstützen... sie haben es nicht verdient, dass Du sie so anmachst!
    Also ab zum JA und neue Berechnung fordern.
    Lotta, ohne Gruß

    edit: Rechtschreibfehler gefunden und korrigiert


    Nur wer einen Schatten hat, steht auf der Sonnenseite des Lebens!

    2 Mal editiert, zuletzt von Lotta24265 ()

  • Hier isser wieder, Euer Querulant! Der Nichtversteher :-D


    Um die Sachlage nochmal zu verdeutlichen, die Fragen die im Raum standen:


    1.Kann ich einen höheren Selbstbehalt als AE mit einer Tochter gegenüber meinen Söhnen geltend machen?


    2.Ist mit dem Naturalunterhalt meine Unterhaltspflicht abgegolten und entsteht somit ein Mangelfall für die Tochter oder wird er gegen den Barunterhalt passend aufgerechnet und die Jungs bekämen anteilig weniger?


    Hier die Antwort vom JA:


    Sehr geehrter Herr Nichtversteher,

    bitte entschuldigen Sie, dass ich wegen des erheblichen Arbeitsanfalls erst jetzt auf Ihre E-Mail zurückkommen kann.

    Wir hatten ja ziemlich komplexe Themen besprochen und ich denke, Sie haben etwas missverstanden. Solange Kinder minderjährig sind, sind Sie unterhaltsrechtlich gesehen sehr wohl gleichrangig. Es ging um die Frage, ob eine Betreuungsleistung, die erbracht wird, monetarisiert werden kann. Dies ist nicht der Fall. Entnehmen kann man dies nicht den Unterhaltsgrundsätzen des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main, sondern es handelt sich um höchstrichterliche Rechtsprechung, z. B. BGH-Entscheidung vom 30. August 2006, Aktenzeichen XII ZR 138/04.

    Für etwaige weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag
    Mann vom Amt


    Zu Frage 1: Nein,geht nicht! Hatten wir schon sehr schnell geklärt, wurde von mir auch nicht weiters verfolgt.


    zu Frage 2: Mit dem Naturalunterhalt ist meine Unterhaltspflicht abgegolten. Der Rest über meinem Selbstbehalt wird zur Begleichung meines Barunterhalts verwendet.


    Hierzu ein Ausschnitt aus o.g. Urteils:



    [37] a) Von diesem verteilungsfähigen Einkommen sind im Rahmen des hier geschuldeten Kindesunterhalts neben den gleichrangigen Ansprüchen auf Barunterhalt nur die Beträge abzuziehen, die der Beklagte zusätzlich in monetärer Form schuldet. Das gilt allein für den Betreuungsunterhalt der Klägerin, den der Beklagte - wie ausgeführt - neben dem Barunterhalt und in gleicher Höhe schuldet.
    Die persönliche Betreuung der Tochter J. wirkt sich auf die Berechnung des Kindesunterhalts hingegen nicht aus, weil sie nicht in monetärer Form geschuldet ist. Insoweit wäre auch der Ansatz eines Betreuungsbonus verfehlt, zumal der Beklagte im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet ist, alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Soweit einem Unterhaltspflichtigen nach der Rechtsprechung des Senats wegen einer überobligationsmäßigen Erwerbstätigkeit neben der Kindeserziehung zusätzlich zu seinem Selbstbehalt ein bestimmter Bonus belassen werden kann (Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1156), beschränkt sich dieses auf die Bemessung des Ehegattenunterhalts.


    Anzumerken hierbei ist, daß jedes Urteil Fallabhängig ist!


    Und nochmal, es ging hier nur noch um Post 4 ,wo ihr alle danach behauptet habt, ich und derMann vom Amt hätten.... :radab


    Dann bin ich mal gespannt , wer mir gleich wieder das Wort im Mund rumdreht :schnuller

  • Hier isser wieder, Euer Querulant! Der Nichtversteher :-D



    Dann bin ich mal gespannt , wer mir gleich wieder das Wort im Mund rumdreht :schnuller[size=10]


    Ehrlich, ich hoffe niemand fühlt sich dazu benötigt um dir hier ne weitere Egoshow zu ermöglichen.

    Es ist besser,
    ein eckiges Etwas zu sein,
    als ein rundes Nichts.

  • Dabraucht man kein Wort im Mund rumzudrehen. Das Urteil, was der kompetente Mann vom Amt anführt ist von 2005 und das hier angeführte Urteil ist von 2013. Das es aus den aktuellen Unterhaltsleitlinien hervorgeht haben wir dir auch hier bewiesen.


    Im Prinzip hast du 2 Möglichkeiten:


    Du akzeptierst das, was der Mann vom Jugendamt dir schreibt und löhnst, oder du legst schriftlich den Widerspruch ein mit den von uns angegebenen Quellen. Im Zweifelsfall geht es vor Gericht und es wird ein Richter nach aktuellem Recht entscheiden, wobei die Erfolgsaussichten für dich, bei der aktuellen Rechtslage sehr hoch sind.


    Was du im Endeffekt machst, ist deine Entscheidung.


    Davon mal abgesehen bezieht sich das aktuelle Urteil genau auf deinen Fall, während das von dem Mann vom Jugendamt angeführte Urteil nicht auf deinen Fall zutrifft, da dort der Unterhaltspflichtige kein Mangelfall wurde.

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller


  • Danke Hucky
    :respekt


    Ich habe selten jemanden wie den TS erlebt, der so beharrlich etwas falsch versteht und der nur dem glaubt, der GEGEN ihn und seinen finanziellen Vorteil ist / entschieden hat ...( auch wenn der Mann vom Amt so nett und ausführlich war...)


    Aber man kann ja niemanden zu seinem Glück zwingen.
    ist schade ...

    ^^
    Viele Grüße
    AH


    Mein Nickname ist auch meine Einstellung... :love:

  • BGH, FamRZ 2011, 1041 oder Az. BGH, 04.05.2011 - XII ZR 70/09


    Ist also von 2011, nicht 2013. 2013 war der andere Fall, wann der BET barunterhaltspflichtig wird (Extrem hohes Einkommen).


    Ist z.B.hier nachzulesen. In diesem Fall geht es um eine Mutter, die durch Beginn einer Ausbildung nicht mehr leistungsfähig war. Der Vater wurde dann für beide Kinder barunterhaltspflichtig (ein Kind lebt dort wohl beim Vater, eins in einer Pflegefamilie).


    Wobei beide Urteile nicht so richtig auf die Situation zutreffen, beim BGH-Urteil vom Mann vom JA geht es um vorrangig um Ehegattenunterhalt und nachehelichen Unterhalt.

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller


  • @ Hucky


    Danke :anbet





    Zweites Urteil gelesen, jedoch finde ich keinen Ansatz bei den Lebensumständen der Mutter und des Vaters.
    Auch wird dort nicht beschrieben ,ob nun der Betreuungsunterhalt monetarisiert wird.
    Oder möchtest Du dort auf einen anderen Sachverhalt hinweisen?


    Lese noch Dein 1.Urteil...meld mich dann

  • Sind ja die gleichen..mmhh.


    Helft mir bitte, aber ich sehe dort keine Widerlegung der Aussage :


    Die persönliche Betreuung der Tochter J. wirkt sich auf die Berechnung des Kindesunterhalts hingegen nicht aus, weil sie nicht in monetärer Form geschuldet ist. Insoweit wäre auch der Ansatz eines Betreuungsbonus verfehlt, zumal der Beklagte im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet ist, alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Soweit einem Unterhaltspflichtigen nach der Rechtsprechung des Senats wegen einer überobligationsmäßigen Erwerbstätigkeit neben der Kindeserziehung zusätzlich zu seinem Selbstbehalt ein bestimmter Bonus belassen werden kann (Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1156), beschränkt sich dieses auf die Bemessung des Ehegattenunterhalts.




    Auch wird sie nicht durch ein anderes Urteil aufgehoben, zumindest nicht in dem eben gelesen Urteil .


    Bei dem Urteil vom Amt geht es eigentlich um die Klage einer Tochter gegen den Vater.Sie wohnt bei Oma und will mehr Unterhalt geltend machen, der wird gewährt ,weil Vater wie oben auch erwähnt ,seine zweite Tochter u.a nicht geltend machen darf.

  • Anhand des hier im Zitat eingestellten Antwortschreibens der Beistandschaft wird deutlich, dass die Rechtsauffassung der Beistandschaft, den Richtlinien des OLG Frankfurt und hier von der breiten Mehrheit der User (ich nenne aus der Erinnerung mal AlwaysHope, Hucky, Yogi, Luvi und habe sicherlich einige vergessen) deutlich parallel läuft.


    Da nochmals der Basisansatz: Du hast für dich einen Freibetrag. Einen weiteren Vorababzug (oder Bonus) gibt es für keines deiner Kinder, weil die alle absolut gleichberechtigt sind. Anhand des Einkommens und der Anzahl der Kinder wirst du nach der Düsseldorfer Tabelle eingestuft in eine Zahlklasse. Die sich dann ergebende Zahlsumme hast du in bar jeweils an die zwei Jungs bzw. deren Mutter auszuzahlen. An die Tochter nur als fiktive Summe.


    Sollte deine Tochter keinen Unterhalt von der Mutter beziehen (was der Fall ist) und mit dem fiktiven Unterhalt von dir plus Kindergeld nicht genug Geld (fiktiv) zur Verfügung haben, um den Grundbedarf zu decken, ist sie berechtigt, Sozialgelder zu beziehen. Die müssten dann beantragt werden.



    (Dies wäre dann übrigens auch wieder gleich wie bei den Jungs: Dein Barunterhalt wird nicht reichen, um deren Grundbedarf zu decken, da anscheinend schon die Mutter Sozialgelder für sich bezieht und nicht leistungsfähig im Sinne des Familienrechts ist).

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Also ich deute das so:

    In Bezug auf den Kindesunterhalt bedeutet es, dass trotz der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt bei einer Unterhaltsberechnung die Betreuungsleistung nicht in Geld bemessen werden kann. Einem unterhaltspflichtigen Vater hat daher grundsätzlich der Selbstbehalt von 1080,00 € zu verbleiben, zusätzlich die Barunterhaltsverpflichtungen gegenüber allen Kindern. Für ein Kind, das im eigenen Haushalt lebt, ist daher nicht der doppelte Tabellenbetrag (abzüglich anteiliges Kindergeld) anzusetzen, sondern der Einfache!
    :idee