Guthaben eines nichtehelichen Kindes auf väterlichen Konto

  • Guten Morgen


    Folgende Situation: nichteheliches Kind, kein gemeinsames Sorgerecht; Vater hat ein paar Euro aufm Sparbuch (Weihnachts-, Geburtstags- und sonstiges Geld, was sich so über die Jahre ansammelt) welches auf seinen Namen läuft; jetzt will das Arbeitsamt die Einkünfte zwecks Unterhaltsprüfung (§ 33 SGB II) offengelegt haben; wie verhält sich das mit dem Sparbuch? Formal ist es ja das des Vaters, aber angelegt wurde es für das Kind.
    Ziehen die das ein? Oder sollte der Vater dann schnell mal in die Schweiz ein Konto eröffnen?
    Kann bitte jemand mit Ahnung von der Materie etwas dazu sagen.

    "Er hatte sich zuende gelebt, war ausexistiert." T. Bernhard - Der Untergeher

  • Wichtigste Fage:Lebt ihr zusammen? Wenn nicht, gehört er nicht zu Eurer "Bedarfsgemeinschaft" (auser es geht um Unterhalt für dich oder das Kind)


    Falls ja, wäre die nächste Frage um wieviel Geld es sich handelt, es gibt immer "Freibeträge" - also jeder darf etwas Erspartes haben.

  • Wer als Kontobesitzender geführt wird, dem ist das Konto zuzurechnen. So, wie du es beschreibst, ist das Konto vollständig dem Vater zuzurechnen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Hallo
    Entschuldigung für die verzögerte Reaktion. Ich kann hier derzeit nicht so wie ich möchte.
    Der Sachverhalt ist eigentlich relativ einfach: ein Vater, ein Kind (welches bei der Mutter lebt); keine Bedarfs-, Ehe-, Zweck-, Lebens-, Lebensabschnitt- oder sonstige Gemeinschaft auf seitens des Vaters. Es geht um den Unterhalt des Vaters für sein Kind. Da soll er nun (seitens der Agentur) die Hosen runter lassen. Und u.a. eben auch "Vermögen" angeben. Vermutlich wird das Geld (ca. 3000 €) dem Vater angerechnet. Er hat es aber nicht für sich, sondern für das gemeinsame Kind angespart. Auf einem Konto welches ihm gehört.


    Ich habe mal mit den Stichworten "Freibetrag" und "Schonvermögen" etwas (ich gebe zu nicht gründlich, das kann ich derzeit nicht) recherchiert. Stehe da aber ganz schnell wie der Ochs vorm Tor.
    Ich wäre sehr dankbar, wenn hier jemand etwas Licht ins Dunkel bringen könnte.

    "Er hatte sich zuende gelebt, war ausexistiert." T. Bernhard - Der Untergeher

  • Das Sparbuch läuft auf KV Namen dann gilt es als seins ( aber er hat einen Anspruch auf Freibetrag von mehreren 1000 € - letzter Stand aber schon vor ein paar Jahren ).
    Das Sparbuch läuft auf Kind Name dann kann sein das es ( wenn es eine bestimmte Höhe übertrifft ) angerechnet wird.
    Lebt ihr offiziell zusammen lebt ihr n einer Bedarfsgemeinschaft und dein Einkommen wird mit angerechnet bei seinem Bedarf.

    Uralt Song
    ob es nun so oder so oder anders kommt , so wie es kommt so ist es Recht…..trala lalala
    - egal ! einfach weitertanzen !

  • Es geht um den Unterhalt des Vaters für sein Kind. Da soll er nun (seitens der Agentur) die Hosen runter lassen.


    Hallo Instetten,


    soweit ich zu wissen glaube, wird Unterhalt ausschließlich aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen errechnet.
    Hättest Du ein Haus, eine Yacht, einen Porsche und zwei Inseln aber kein Einkommen, würde das Kind leer ausgehen.


    Guthaben auf Deinen Konten ist für "die Agentur" nur wichtig, wenn Du selbst Leistungen beziehen möchtest oder wenn der Zinsertrag so hoch ist, dass dieser dann Deinem Einkommen hinzugerechnet werden muss.


    Beste Grüße
    FrauRausteiger

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    •» Cave quicquam dicas, nisi quod scieris optime. :rauchen «•
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