geteiltes Sorgerecht aber für die Oma

  • Hallo,


    mich würde mal interessieren wie es eigentlich rechtlich wäre, wenn:


    1) Die KM mit ASR stirbt.


    2) Die Vorsorgeverfügung zu Gunsten der Großmutter ist beim Jugendamt hinterlegt.


    3) Das Jugendamt überträgt der Großmutter das vorübergehende Sorgerecht.


    Könnte der KV, nach der neuen Gesetzeslage, nicht einfach das Sorgerecht beantragen (6 Wochen Frist)?
    Wer könnte denn in diesem Fall Widerspruch einlegen und diesen begründen?


    Mit freundlichen Grüßen
    Vater 1971

  • Das Jugendamt.


    Ich gehe davon aus, dass im von dir geschilderten Fall auch nicht das eigentliche Sorgerecht übertragen wurde an die Großmutter, sondern das Kind dort praktisch in Pflege kam.
    Daher auch "vorübergehen".


    Das sind im Grunde zwei Paar Schuhe, auch wenn es dann gerne immer Sorgerecht genannt wird.
    Natürlich braucht z.B. eine Pflegefamilie entsprechende Vertretungsvollmachten, sonst lässt sich ja der Alltag mit dem Kind nicht organisieren.
    Das was die Pflegefamilie dann innehat, hat aber nicht dasselbe juristische Gewicht wie ein elterliches Sorgerecht.

  • 3) Das Jugendamt überträgt der Großmutter das vorübergehende Sorgerecht.


    das kann das JA nicht- das kann nur ein Gericht-


    Da JA kann höchstens die Grosseltern vorübergehend als Bereitschaftspflege einsetzen...
    sollte der Vater aber "Interesse" anmelden, und nichts gegen ihn sprechen (und dazu gehört natürlich vor allem, dass er dem Kind bekannt ist :brille ) hat dieser realistische Chancen das SR früher, oder halt nach einer gewissen Zeit übertragen zu bekommen

    Lieber Gruss


    Luchsie


    Dein Denken kann aus der Hölle einen Himmel und aus dem Himmel eine Hölle machen.


    Wem genug zu wenig ist, dem ist nichts genug. (Epikur)

  • Also nix mit Beantragen und nach 6 Wochen, wenn kein Widerspruch eingereicht wird, Sorgerecht für den KV!


    Mit freundlichen Grüßen
    Vater 1971

  • Doch natürlich nur halt ohne irgendeine Widerspruchsfrist.


    Antrag auf Sorgerecht, dann wird das Jugendamt pro forma involviert und wenn die sich nicht gegen eine Sorgerechtsübertragung äußert, wird es übertragen.
    Im Zweifel komplett nach Aktenlage.


    Da geht es dann simpel um die Frage, ob IRGENDetwas ausreichend gravierendes dagegen spricht, dass der verbliebene Elternteil das Sorgerecht erhält.
    Und da gab es, meine ich, auch Fälle, in denen der Elternteil tatsächlich dem Kind unbekannt war und dennoch geht deren Recht vor dem irgendwelcher Dritter inkl. Verwandter, auch wenn das Kind diese kennen mag.


    Da hebelt der 6 GG alles andere schlicht aus.

  • na klar :ohnmacht: ...........
    ein KV, der es in 7 Jahren NICHT geschafft hat, die Wichtigkeit zu kappieren oder durchzuführen.
    @TS, ich würde es im JA schrftl. hinterlegen und im Testament eindeutig festhalten.

  • na klar ...........
    ein KV, der es in 7 Jahren NICHT geschafft hat, die Wichtigkeit zu kappieren oder durchzuführen.


    Entschuldigung, aber dass spielt rein Rechtlich keine Rolle! Oder steht in der Gesetzesänderung etwas davon, dass der KV das GSR in einer bestimmten Zeitspanne beantragen muss?


    @TS, ich würde es im JA schrftl. hinterlegen und im Testament eindeutig festhalten.


    Was verstehst du an den Worten: „Sein Kind kann man nicht vererben“ nicht?


    Ein Kind ist kein Gegenstand und hat immer noch zwei Elternteile!


    Mit freundlichen Grüßen
    Vater 1971

    Einmal editiert, zuletzt von Vater 1971 ()

  • Ich verstehe davon-leider- mittlerweile einiges!
    Ein KV, der über Jahre sporadisch seinen Umgang nicht gut pflegt, und eine Oma, die über alles unterrichtet ist, unterrichtet, richtet und betreut.
    Und: Ein JA prüft ja mittlerweile im Interesse eines Kindes gründlich - mehr hab ich grad nicht zu sagen.
    :kotz könnt ich hier manchmal, wie unfähig User mit dem eigenen "Gut" umgehen und/oder darüber hinaus auch noch falsch beraten.
    Aber: Hier hat jedes Mitglied die Wahl, sich das rauszusuchen, was dann im Falle halt passt und och gut funktioniert :D

  • Okay, zeig mir einfach eine(!) Quelle, dernach irgendwer das Sorgerecht für sein Kind vererbt hat und das ging durch.
    In Deutschland, wohlgemerkt.

  • Tatsachen kann Mensch nicht auf dünnes Papier drucken, Tatsachen sind Tatsachen, nachzulesen in vielen Orten, Städten, Gemeinden etc...
    Kennst Du die Stelle?
    Das nennt sich dann Meldeamt.
    Gesetzlich ist es wohl so veranschlagt, dass ein Kind dort leben sollte, wo es auch geliebt, gefördert, angereizt und unterstützt wird.
    Mensch muss NICHT erben, Mensch sollte nur dementsprechend leben und somit mancher Figur vorleben, det reicht, mitunter.
    Überzeuge Du mich hier vom Gegenteil und schlüssle deutlich auf.
    Ich bin mal gespannt und freu mich auf Lektüre.
    (führe bitte nur §§ an, die hier im Rechtssystem schon deutlich zum tragen gekommen sind), wir wollen ja hier über Deutschland reden

  • Ein KV, der über Jahre sporadisch seinen Umgang nicht gut pflegt, und eine Oma, die über alles unterrichtet ist, unterrichtet, richtet und betreut.


    Der KV ist von Montag bis Freitag auf Montage!


    mittlerweile ist es so dass er meinen Sohn beziehungsweise unseren Sohn alle 14 Tage zu sich holt von Freitag Nachmittag bis Sonntag Abend. !




    Und: Ein JA prüft ja mittlerweile im Interesse eines Kindes gründlich - mehr hab ich grad nicht zu sagen.


    Finde ich wirklich Gut!


    könnt ich hier manchmal, wie unfähig User mit dem eigenen "Gut" umgehen und/oder darüber hinaus auch noch falsch beraten.


    Da lehnst du dich aber gerade sehr weit, aus dem Fenster!


    Mit freundlichen Grüßen
    Vater 1971

  • Ich würde auf jeden Fall das Gespräch mit dem KV suchen. Auch wenn er sich zurzeit weniger um die Belange des Kindes kümmert. Wer weiss, welche Gründe ihn grad dazu bewegen? Mir steht es nicht zu eure Situation zu beurteilen. Ich könnte mir aber gut vorstellen, dass auch ein ET, das sich bisher weniger gekümmert hat, in der Ausnahmesituation, die der Tod des anderen ET nunmal darstellt, trotz allem dann liebevoll und in 2. Chance um das hinterbliebene Kind kümmert.


    Des weiteren würde ich mich bei verschiedenen Stellen (JA, Vormundschaft, RA) erkundigen, welche Möglichkeiten es gibt und welche Vorsorgemassnahmen zu treffen wären.



    :thumbup: grosses Kompliment. Ich finde es grundsatzlich klasse, dass du dir darüber Gedanken machst. Leider ist das Thema eher tabu in unserer Gesellschaft. Ich erlebe es in meinem Job immer mal wieder, dass diese Gedanken erst eine Rolle spielen, wenn nicht mehr viel Zeit bleibt, um diese Angelegenheiten zu regeln.

  • Aus welchem Fenster, frag ich mich grad?
    Ich hab nur dieses hier und das ist grad ganz, ganz frisch gestrichen.
    Es geht nicht um Gesetze und um deren willkürliche Durchführung, das müsstest Du @ Vater 1971 mittlerweile, langsam mal begriffen haben.
    Es geht immer um das "Wohl des Kindes" und -wenn Du gut darüber nachgedacht hast, können wir gerne nochmals sprechen.
    Welches JA reicht ein gefestigtes und integriertes Kind aus seinen Lebensbereich, um es in ungeklärtes Gelände zu übergeben?
    Wir haben das Jahr 2014!
    Mein Fensterrahmen ist immer noch Farbennass und ich spähe seit geraumer Zeit um einige Ecken, mir wird langweilig....
    Ich hab mir auf die Finger gebissen und den letzten Satz gestrichen, weil wir hier Menschen sind mit unterschiedlichster Umstände.

  • Aus welchem Fenster, frag ich mich grad?
    Ich hab nur dieses hier und das ist grad ganz, ganz frisch gestrichen.


    Um es noch deutlicher zu sagen: Rede nicht über Sachen von denen du nichts verstehst, oder die du nicht selbst erlebt hast. Ich hingegen habe leider, erleben müssen wenn so ein Fall eintritt!


    Es geht nicht um Gesetze und um deren willkürliche Durchführung, das müsstest Du @ Vater 1971 mittlerweile, langsam mal begriffen haben.


    Entschuldigung ich habe leider, seit mittlerweile 20 Jahren erleben muss, was ich als Vater wert war und ich brauch mich nicht von dir Belehren lassen!


    Es geht immer um das "Wohl des Kindes" und -wenn Du gut darüber nachgedacht hast, können wir gerne nochmals sprechen.


    Mit dir über das „Wohl des Kindes“ zu sprechen, wird uns nicht weiter bringen, weil deine Einstellung einfach nicht stimmt! Aber wahrscheinlich verfügst du über so viel Lebenserfahrung wie ältere, oder nicht? Es währe natürlich Lustig wenn ich jetzt einer 20 Jährigen schreibe!



    Welches JA reicht ein gefestigtes und integriertes Kind aus seinen Lebensbereich, um es in ungeklärtes Gelände zu übergeben?
    Wir haben das Jahr 2014!


    Aber dass wir das Jahr 2014 haben scheinen manche Frauen nicht zu verstehen, wenn sie der Meinung sind: „Ich brauche nur eine Vorsorgeverfügung und ein Testament zu hinterlassen und schon erfühlt mir das Gericht meinen letzten Willen“


    Mein Fensterrahmen ist immer noch Farbennass und ich spähe seit geraumer Zeit um einige Ecken, mir wird langweilig....
    Ich hab mir auf die Finger gebissen und den letzten Satz gestrichen, weil wir hier Menschen sind mit unterschiedlichster Umstände.


    Deine Einstellung erinnert mich sehr an die Einstellung, der Mutter meines Sohnes und sie hat auch alles gemacht was du der TS geraten hast, aber der Großmutter hat es vorm Gericht eher geschadet!


    Ende Mai ist die KM schon 4 Jahre lang unter der Erde, aber ich werde ihr niemals verzeihen, dass sie nur an sich und ihre so genannte perfekte Familie gedacht hat!


    Mit freundlichen Grüßen
    Vater 1971

  • In dem Ton unterhalte ich mich schlicht gar nicht.
    Ja, Kindeswohl ist ein wichtiges Stichwort aber keines, das jedwede Gesetzeslage negiert.
    Und das ist gut so. Wir haben Gesetze und die werden auch angewendet.


    Dazu gehört auch, dass die Eltern immer(!) ein Vorrecht haben, wenn es um die Sorge für die Kinder geht. Und auch das ist gut so.

  • Auch im Todesfall der Mutter gilt: es ist schnurzegal was der Vater bis dahin getrieben hat. Bekundet er Interesse, beantragt er das SR und will das Kind zu sich nehmen, wird er das auch können. Ein Vater der allein für sein Kind sorgen will, wird dann sicher auch eine Alternative zur Montage finden. Er sieht das Kind alle 2 Wochen, ist also kein Unbekannter.
    Nur weil die Mutter lieber die Oma hätte, wird das SR nicht ausgehebelt.

  • Auch im Todesfall der Mutter gilt: es ist schnurzegal was der Vater bis dahin getrieben hat. Bekundet er Interesse, beantragt er das SR und will das Kind zu sich nehmen, wird er das auch können. Ein Vater der allein für sein Kind sorgen will, wird dann sicher auch eine Alternative zur Montage finden. Er sieht das Kind alle 2 Wochen, ist also kein Unbekannter.


    :tuedelue Kommt doch sehr auf das Gesamtpaket an


    Nur weil ein Vater das Sorgerecht möchte oder hat wird ein Kind nicht aus der Gewohnten Umgebung heraus gerissen.
    Und Sorgerecht heißt noch lange nicht das ein Kind auch beim Sorgeberechtigten lebt.

    Probiers mal mit Gemütlichkeit mit Ruhe und Gemütlichkeit

    jagst du den Alltag und die Sorgen weg

  • Hallo Simbaby,



    @TS, ich würde es im JA schrftl. hinterlegen und im Testament eindeutig festhalten.


    Es ist nicht anzuraten, das im Testament zu regeln. Aufgrund der beständig wechselnden Sorgerechtsbestimmungen besteht die Gefahr, das Testament als Solches könnte anfechtbar werden. Im Testament sollten Vermächtnisse und Erbfolgen geklärt werden.
    Was jedoch hinsichtlich Sorgerecht im Testament geregelt werden kann, ist die Vermögenssorge für den Teil des kindlichen Vermögens, der vom zukünftigen Verstorbenen stammt: Hier besteht die Möglichkeit, bis weit über das 18. Lebensjahr hinaus einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, der unabhängig vom Sorgerecht innehabenden verbliebenen Elternteil agieren kann.


    Zusätzlich vom Testament kann man eine Verfügung hinterlassen, in der der gewünschte Verbleib des Kindes nach dem Tode dokumentiert wird.
    Bei alleiniger Sorge des verstorbenen Elternteils wird dem zuerst Folge geleistet, jedoch unter klarem Vorbehalt der Prüfung der familiären Bedingungen.
    Bei gemeinsamer Sorge ist es wahrscheinlicher, dass das Kind direkt zum verbliebenen Elternteil verbracht wird, danach kann dies jedoch angefochten werden.



    Und: Ein JA prüft ja mittlerweile im Interesse eines Kindes gründlich


    Das ist richtig.
    Es muss jedoch Anlass für das Jugendamt (bzw. das Familiengericht) bestehen, überhaupt prüfen zu wollen - zu diesem Zwecke ist diese oben genannte Verfügung wichtig, anhand derer z.B. die Großeltern dann die Prüfung des Verbleibs des Kindes in die Wege leiten können.
    Ebenfalls wichtig ist das Alter des Kindes - es hat ein nicht unwesentliches Wort mitzureden in derartigen Auseinandersetzungen.


    In einem mir bekannten Falle wurde einem Vater das vor dem Tode der Mutter eigentlich entzogene Sorgerecht wieder zugestanden per richterlichem Beschluss. Da das Kind sich jedoch vehement dem Umzug zum Vater verweigerte, verblieb es bei der Großmutter, die schon immer das Kind mitbetreut hatte und auch durch die Krankheitsjahre der Mutter begleitet hatte. Dort ist es heute noch.
    Der Vater kassiert nun das Kindergeld, verwaltet das Sparbuch und muss um Unterschriften gebeten werden. Da der Zustand und Verbleib des Kindes bei der Großmutter jedoch nach wie vor nicht gefährdet werden soll, wird gegen diesen Zustand nicht angegangen.
    Der Vater selbst beschäftigt sich sehr mit dem Erbe der Mutter, auf dessen Verwendung er gerne Einfluss hätte, dessen Verwaltung im Testament jedoch eindeutig geregelt wurde, das Vermögen ist vor seinem Zugriff sicher. Ab und an mag er eine zu leistende Unterschrift abhängig machen von gewünschten Zugriff auf das Geld (er möchte es gewinnbringend anlegen) und "droht" dann auch mit Umgangswünschen. Damit kann die Familie jedoch umgehen mittlerweile.


    Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das gemeinsame Sorgerecht in der Tat nur von Eltern ausgeübt werden kann.
    Großeltern erhalten allenfalls einen Pflegschaftsauftrag (heißt das so?) z.b. vom Jugendamt.
    Das Kind hat ein wichtiges Wort mitzubestimmen. Falls der Verbleib bei den Großeltern gewünscht ist, dürfen diese nicht zu alt sein bei der errechneten Volljährigkeit. Das ist der Faktor, der an und für sich davon abraten lässt, Großeltern hier zu bestimmen in einer Verfügung. Man mag Kindern höchst vorsorglich nicht das zu erwartende zusätzliche Trauma zumuten, Großeltern auf dem Weg in's Alter begleiten zu müssen oder womöglich zu früh verlieren zu lassen.


    In einem anderen Fall verblieb ein Kind beim Stiefvater, der es seit Jahren mit aufgezogen hatte. Das Kind wollte nicht vom "Papa", von der Umgebung, vom Haus, von der Schule und von den Geschwistern getrennt werden - das Familiengericht hat dem Rechnung getragen.
    Der leibliche Vater hat zwar das Sorge- und Umgangsrecht, ein Umzug des Kindes ist trotzdem ausgeschlossen.


    Beste Grüße zur späten Stunde
    FrauRausteiger

    .
    .
    •» Cave quicquam dicas, nisi quod scieris optime. :rauchen «•
    .
    .

    2 Mal editiert, zuletzt von FrauRausteiger ()

  • Am einfachsten Erklärt es sich, wenn man den entsprechenden § aus dem BGB zitiert:


    § 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts


    (1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
    (2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen wird.


    Hier ist der Absatz 2 zutreffend.


    Das Jugendamt wird also prüfen, ob es dem Wohle des Kindes nicht widerspricht...das ist was anderes als "für das Kindeswohl förderlich"...und da hier wohl dem nichts entgegen steht, da Kind regelmäßigem Umgang hat und Vater sich nicht kindeswohlgefährdend verhält, ist es zwingend auf ihn zu übertragen.


    Von daher ist das Gespräch mit dem Vater von Vorteil, was mit dem Kind geschehen soll, wenn dir etwas zustößt.


    Testamentarisch kann man da auch nichts regeln. Dort kann man lediglich einen Wunsch einfliessen lassen, der keine Rechtskraft hat.
    Dort kann man nur die Vermögenssorge für den Erbteil regeln (§1638 BGB)


    Gemeinsames Sorgerecht gibt es rechtlich gesehen auch nur zwischen Eltern. Gemeinsames Sorgerecht Mutter mit Oma geht nicht. Hierfür kann man aber entsprechende Vollmachten für Oma ausstellen, daß sie bestimmte Sachen in deinem Namen machen darf. Wenn aber eine Unterschrift eines Sorgeberechtigten erforderlich ist, dann darf die Oma diese nicht leisten.

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller


    Einmal editiert, zuletzt von Hucky ()

  • Hallöchen,



    Also ich hab kürzlich so eine Sorgerechtsvefügung aufgesetzt von der dir hier schon berichtet wurde, und das in Zusammenarbeit mit dem JA.
    Ich kann dir kurz erzählen wie dass lief aber ich muss betonen das die Infos vom JA speziell auf meinen Fall zugeschnitten sind.


    Aber vielleicht hilft es dir ja weiter:


    Also die Verfügung kannst du im JA bekommen oder im Internet, du musst eine Hauptperson benennen und zwei Personen die diese ersetzen sollte die erste Person nicht antreten können.


    Du musst begründen warum du diese Personen benennst und in wie weit es dem Kind dient, das diese Person das Sorgerecht bekommt.


    Man hat mir folgendes erklärt:


    Den letzte Wille des Elternteils wird man versuchen umzusetzen,
    Wenn aber das andere Elternteil den letzten Willen anfechtet wird es sowas ähnliches wie einen Sorgerechtsstreit geben, wärend dessen verlauf erstmal dem letzten Willen des Verstorbenen entsprochen wird.


    Das JA prüft dann alle möglichkeiten und wie sich das aufs Kindeswohl auswirkt und dann wird entschieden.
    Je nach dem wie alt das Kind ist wird es auch mit bestimmen dürfen.

    Am Ende wird alles gut, ist es nicht Gut! Dann ist es auch nicht am Ende