Unterhaltspflicht wenn Kind eine Ausbildung macht

  • Sohni ist gerade in der 10. Klasse Realschule.
    Im kommenden Jahr (09/2014) wird er eine Ausbildung zum Bankkaufmann beginnen (Vertrag ist unterschrieben).
    Er ist dann 16 1/2 Jahre alt.
    Bisher zahlt der KV den Mindestunterhalt (tituliert).
    KV weiß, dass Sohni die Ausbildung machen wird.


    FRAGE: Bekomme ich schon zu Beginn der Ausbildung eine neue Unterhaltsberechnung? Muss dann der KV ggf. weniger bzw. gar keinen
    KU mehr begleichen?
    Oder erst, wenn Sohni die Lehre abgeschlossen - also ausgelernt hat?

    .... Auch das geht vorüber!.... :daumen
    oder
    .... das blöde am Leben ist, dass auch Arschlöcher mitmachen dürfen!.... :lach

    Einmal editiert, zuletzt von goodluck1974 ()

  • Hallo Goodluck,


    ich habe das gerade durch mit meiner Tochter : Ausbildungsbeginn 1.8.2013


    Der Unterhalt wird wie folgt berechnet:


    Nettoverdienst Kind ./. 90,00 Euro (Pauschalabzug für Bücher, Fahrkarte etc.) = Rest geteilt durch 2 = Ergebnis


    Unterhalt - Ergebnis = zu zahlender Unterhalt


    mal ein Beispiel mit Zahlen:


    Netto : 490,00 - 90,00 = 400,00
    400,00 / 2 = 200,00


    In diesem Fall werden 200,00 Euro vom Unterhalt abgezogen.


    Die anderen 200,-- Euro stehen dir zu.


    Ob du diese von deinem Sohn verlangst oder nicht ist deine Privatsache.


    Gerade ganz frisch geklärt vom Anwalt, da Ex meinte nun gar nichts mehr zahlen zu müssen.


    Da gibt es auch einen Paragraphen, §1602 BGB, der regelt das.

  • In diesem Fall werden 200,00 Euro vom Unterhalt abgezogen.


    Die anderen 200,-- Euro stehen dir zu.


    Danke für die Info.


    Doch das hier kapiere ich nicht..... welche anderen 200 Euro würden mir zustehen? Die von Sohnis Lehrlingslohn?


    Und der Ex muss dann nur noch unterhalt - 200€ = Restunterhalt bezahlen?

    .... Auch das geht vorüber!.... :daumen
    oder
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    2 Mal editiert, zuletzt von goodluck1974 ()

  • Eigenes Einkommen des Kindes wird auf den Unterhalt angerechnet. Wird er nach Tarif bezahlt von der Bank, fällt der Unterhalt wohl weg. Du/der Sohn ist verpflichtet, seine neue Situation dem Vater mitzuteilen. Der Vater muss eine Neuberechnung entweder einklagen oder Ihr einigt euch außergerichtlich. Die Beistandschaft würde zum Beispiel kostenlos berechnen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

    Einmal editiert, zuletzt von Volleybap ()

  • Danke, Volleybap, für die Antwort.
    Das werd ich erst mal verdauen müssen..... :ohnmacht:

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  • Hallo goodluck1974,


    bis zur Volljährigkeit deines Sohnes wird nur die hälfte des bereinigten Ausbildungsgehaltes angerechnet!


    Netto : 490,00 - 90,00 = 400,00
    400,00 / 2 = 200,00


    Mindestunterhalt 334,00 Euro minus 200,00 Euro
    Neue Unterhaltshöhe vom Vater 134,00 Euro!


    Zu Beginn des zweiten Lehrjahres ist ja dein Sohn 17 ½ und er wird dann ja mehr verdienen. Dann müsst ihr den Unterhalt angleichen, aber auf dem Ausbildungsvertrag steht ja wie viel dein Sohn im zweiten Lehrjahr verdienen wird!


    Da ein Titel vorhanden ist sollte dieser geändert werden!


    Mit freundlichen Grüßen
    Vater 1971

  • Hallo,


    mein Sohn verdient seit 1.9.2013 625,00 Euro brutto im 2. Lehrjahr. Die erste Lohnzahlung wird am 10.10.13 überwiesen. Trotzdem wurde der Unterhalt rechtmäßig bereits im September nicht mehr bezahlt.


    Da mein Ex bereits unberechtigter Weise im Fachschuljahr 2012 / 2013 (Nettolohn zwischen 60 und 120 Euro) den Unterhalt für den Sohn gestoppt hat, habe ich mir von meiner Anwältin bereits im Februar 2013 den Unterhalt ab 1.9. ausrechnen lassen.


    Ich habe die Berechnung gerade nicht vorliegen, aber er müßte bei einem Nettoausbildungslohn von 590 Euro nur noch 17 Euro (Mindestunterhalt ./. Anteil Lohn vom Sohn) bezahlen.


    Rechtlich nicht anzufechten, moralisch nicht in Ordnung!

  • Entlohnung ist in erster Linie für den Lebensunterhalt einzusetzen, das machen wir alle so.
    Dein Sohn hat einen Freibetrag, den Rest darf er für den oben genannten Lebensunterhalt setzen.


    Nicht unmoralisch, wieso auch?