Überzahlung durchs Jobcenter - was nun?

  • hallo ihr lieben...ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen....


    meine freundin bekam heute morgen einen brief vom jobcenter, wo folgendes drin steht:


    sehr geehrte frau .... ,
    bevor ein verwaltungsakt erlassen wird, der in die rechte eines beteiligten eingreift, ist diesem gelegenheit zu geben, sich zu den für die entscheidung erheblichen tatsachen zu äußern.


    ich beabsichtige überzahltes arbeitslosengeld II für die zeit vom 01.11.2012 bis zum 31.03.2013 in höhe von 1.264,75€ von ihnen zurückzufordern aufgrund des folgenden sachverhaltes:
    gem. § 11 abs. 1 s.1 SGB II sind einnahmen in geld oder geldeswert als einkommen zu berücksichtigen. hierzu gehört auch erwerbseinkommen. sie haben in den o.g. monaten höheres einkommen erzielt, als es vom grafschafter jobcenter berücksichtigt wurde. demnach ist eine überzahlung in ihren leistungen entstanden ( siehe anliegende berechnungsbögen).


    ich gebe ihnen bis zum 21.05.2013 gelegenheit, sich zu diesem sachverhalt mündlich oder schriftlich zu äußern und in diesem zusammenhang den beigefügten bogen auszufüllen und bei mir einzureichen.


    mit freundlichen grüßen


    ....




    meine freundin hat jeden monat ihre lohnabrechnung beim jobcenter abgegeben. wie kann dann so eine überzahlung zustande kommen? das ist doch ein fehler des jobcenters, oder sehe ich das falsch? gibt es irgendeine möglichkeit dagegen vorzugehen? oder muss meine freundin das geld auf jeden fall zurückzahlen?


    wär euch für hilfreiche tipps unendlich dankbar!

  • Ganz einfach: das Jobcenter hat (ab Kenntnis) ein Jahr lang Zeit, um (endgültig) zu berechnen, nachzuzahlen oder rückzufordern.


    Der Brief von heute ist eine Anhörung, besteht aus Textbausteinen *also keine Panik* und gesetzlich vorgeschrieben.


    Sie wird zurückzahlen müssen, da sie ja bislang überzahlt wurde, wenn das Erwerbseinkommen nicht berücksichtigt wurde.

  • Auf jedem Bewilligungsbescheid steht, das dieser nach §bla vorläufig ist, sprich er korrigiert werden kann. Ich erinnere mich dunkel, das zu Anfang wirklich noch grob jeden Monat abgerechnet wurde, aber irgendwann sind wohl die meisten JC dazu übergegangen, anch Ablauf der 6 Monate (Bewilligungszeitraum) Kassensturz zu machen. Und das kann dann auch Rückzahlung heißen. Da man ja so grob weiß was einem im Monat zur Verfügung steht, könnte man ja rein theoretisch schon Geld zurücklegen. Hab ich aber auch nie hinbekommen. Ich bekomme immer Dezember Sonderzahlung (altdeutsch: Weihnachtsgeld), und die Macht das alles auf den Kopf zu hauen, ist stark in mir :D.
    Sie wird dann irgendwann den korrigierten Bescheid bekommen plus einer Zahlungsaufforderung die an irgendeine Landeskasse geht, also nicht das JC direkt. Die Leute sind da auch superkulant, und fragen was monatlich geht. Sie muss da nicht alles auf einmal zahlen, aber zu lang würde ich da auch nicht bummeln. Weil man weiß ja nie wann die nächste Rückzahlung fällig ist.


    Edit; Ich hab meiner SB auch mehrfach auf die Füße getreten, das sie bitte gleich korrigiert, weil das sonst ausartet. BK-Rückzahlung, HZ-Guthaben, Sonderzahlung, Tarifzahlung - das kann sich läppern.
    Aber naja, man muss da eigenverantwortlich umgehen. Auch wenn es schwerfällt... :(

    Einmal editiert, zuletzt von Raanan ()

  • Das jetzt ist "nur" der Anhörungsbogen... am Ende wird sie aber wahrscheinlich zahlen müssen ggf. kann eine Ratenzahlung vereinbart werden...
    LG

  • Auf diese Anhörung kann sie sich äussern oder auch nicht, dann wird nach Aktenlage entschieden.


    Dann kommt ein Erstattungs/Rückforderungsbescheid, auf den man mit Ratenzahlungsvereinbarung reagieren sollte.
    Denn dieser Rückforderungsbescheid ist zugleich ein rechtskräftiger Titel der Behörde.




    Das öffentliche Recht enthält zahlreiche Ermächtigungsgrundlagen für Behörden, sich selbst vollstreckbare Titel zu schaffen - mittels Verwaltungsakt.
    § 50 SGB X ist so eine Ermächtigungsgrundlage. Das bedeutet, aus einem auf § 50 SGB X basierenden Verwaltungsakt (oftmals "Rückforderungsbescheid" genannt),
    kann die entsprechende Behörde genauso vollstrecken, wie aus einem Urteil, einem Beschluss, einem Vollstreckungsbescheid usw.
    Für die Vollstreckung aus einem Bescheid nach § 50 SGB X gelten je nach Wahl der Behörde entweder das VwVG
    bzw. die entsprechenden Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder (§ 66 Abs. 1, 3 SGB X) oder die Vorschriften der ZPO (§ 66 Abs. 4 SGB X).


    Vereinfacht ausgedrückt: Der "Aufhebungs- und Erstattungsbescheid" ist wie ein Vollstreckungsbescheid - nur nicht vom Mahngericht erlassen, sondern von der Behörde selbst.

    Einmal editiert, zuletzt von purple ()