kein Denkfehler von Brumsel * Kinderbonus*

  • Brumsel hat keinen Denkfehler, der Kinderbonus darf nicht von der ARGE abgezogen werden.



    http://www.sozialleistungen.in…rpaket-100-euro-pro-kind/

    Es kommt ein Zeitpunkt in deinem Leben,
    wo du realisierst wer dir wirklich wichtig ist,
    wer es nie war und wer es immer sein wird.
    Also mach dir keine Gedanken um
    die Menschen aus deiner Vergangenheit...
    Denn es hatte seine Gründe warum sie es
    nicht in deine Zukunft geschafft haben...

  • Also wenn ich mich richtig erinnere hat Brumsel gemeint, das man sich die 50 Euro die der Unterhaltspflichtige an Unterhalt weniger zahlt, vom Amt wiederholen kann, sofern man Hartz IV bekommt. Das das Amt den Bonus nicht anrechnen darf hat auch keiner in Frage gestellt.


    Gruß Angela

    "Wenn jemand einmal deine Seele berührt hat, wirst du immer wieder danach
    suchen es erneut zu erfahren. Und manchmal hast du Glück und erfährst
    es noch mal."

    Einmal editiert, zuletzt von Emmchen ()

  • Oh Überraschung , istzwar schon x-mal festgestellt und geklärt worden aber egal... :muede

  • so jetz ham wa ne ganze weile drüber nachgedacht. der schluß zu dem wir gekommen sind, brumsel hat nen denkfehler.


    mal angenommen unterhalt 200 euro
    das wird von der arge abgezogen, verbleiben 150....für mami
    mami erhält aber 100 euro kinderbonus, somit sind die 50 euro von papi wieder drin und die fünfzig euro für sich auch...
    würde der mutter nun 50 euro von der arge gezahlt werden, dann bekäme das kind (durch mutter u. vater) 150 euro kinderbonus...könnt ihr folgen.
    von daher wird es keinen finanziellen ausgleich der arge geben. dafür gibt es keine rechtsgrundlage.

  • So, jetzt will ich auch mal:


    Zur Berechnung des ALG II wird doch der gezahlte Unterhalt mit einbezogen- richtig?


    Was macht Ihr, wenn der Unterhaltszahler den Unterhalt grundsätzlich zu Recht kürzt (weil er weniger verdient oder so)? Ich wette, Ihr geht zur Arge um das ALG II neu berechnen zu lassen - richtig?


    So, und nu kürzr der Unterhaltszahler den Unterhalt für einen Monat (zu Recht wegen Kinderbonus) . Der Grund ist zwar ein anderer wie im ersten Fall, aber auch hier muß die Berechnung für das ALG II für diesen Monat neu gemacht werden.


    Der Kinderbonus bleibt dabei unberücksichtigt.


    Ich glaube, die, die es nicht verstehen wollen, haben ein zu schlechtes Gewissen, weil sie plötzlich 100 Euro geschenkt bekommen :lach


    (also kein Denkfehler bei Brumsel) :daumen

  • chrissi, der denkfehler ist einfach da, denn der kindergeldempfänger bekommt ja trotzdem 100 euro, ihm stehen aber nur die 50 euro zu. daher wird die neuberechnung abgelehnt.

  • chrissi, der denkfehler ist einfach da, denn der kindergeldempfänger bekommt ja trotzdem 100 euro, ihm stehen aber nur die 50 euro zu. daher wird die neuberechnung abgelehnt.



    Genau das hat mit meine SB bei der Arge heute auch gesagt.Und die ist wirklich "Menschlich" und sagt mir immer schon im vorfeld was ich wann beantragen kann etc.


    LG
    Tilda

  • Hier stehts auch nochmal auf Argeseiten:
    ...
    Befindet sich der betreuende Elternteil im SGB II- Bezug und mindert der unterhaltsverpflichtete Elternteil den Unterhaltsanspruch um 50 €, erhält der betreuende Elternteil 50 € weniger Unterhalt. Im Monat der Reduzierung der Unterhaltszahlung, erhält der betreuende Elternteil dann um 50 € höhere SGB II- Leistungen, da das zufließende Einkommen aus Unterhalt 50 € geringer ist...
    Quelle:
    http://wdbfi.sgb-2.de/paragraphen/p11/p11_10112.html
    Ja, es gibt definitiv die 50 Euro von der Arge wieder bei Alg2-Bezug und 50 Euro Abzug beim Unterhalt!
    LG Darleena-Mama

  • Das ist die Unüberlegung der Politiker, die das Ganze nicht hinreichend ausgeklüngelt haben, zumal der Kinderbonus eigentlich auch nichts mit dem Kindergeld zu tun hat, aber damit ausgezahlt werden soll. Bei der Abwrackprämie läufts umso besser, wer ist also das liebste Kind? Natürlich, das Auto, deshalb gibts dafür auch soviel mehr...
    (Tschuldigung, aber was die da oben ausklamüsern ist doch echt ein Armuszeugnis, total unüberlegt und ständig muß nachgebessert werden und bis jetzt ist nichtmal 100% sicher, ob das Geld auch im April kommt, sämtliche unterhaltszahlende Elternteile stehn nun da und wissen nicht, ob sie abziehn dürfen oder nicht, so richtig Infos gibts gar nicht, ist wohl auch so gewollt nehme ich mal an)

  • Fände ich ganzschön ungerecht....


    Du erwartest jetzt aber nicht wirklich Gerechtigkeit?


    Es geht auch nicht um Gerechtigkeit und schon gar nicht um irgendwelche "Geschenke"!
    Es geht um Gesetze, die gemacht werden und welche Bedeutung sie für den Betroffenen haben. Das diese (Gesetzte) so mangelhaft sind, wie sie sich zur Zeit präsentieren, zeugt lediglich von der Unfähigkeit der Politiker, die uns regieren.


    Volker

  • Fände ich ganzschön ungerecht gegenüber denen, die nicht von der Arge leben


    Wieso das denn???? Was ist daran bitte schön ungerecht?


    Wer keinen KU erhält, und nicht von der Arge lebt, erhält ihn ganz- wer KU bekommt, muss natürlich an den, der diesen zahlt die Hälfte abtreten...


    Ich find das ok-

    Lieber Gruss


    Luchsie


    Dein Denken kann aus der Hölle einen Himmel und aus dem Himmel eine Hölle machen.


    Wem genug zu wenig ist, dem ist nichts genug. (Epikur)

  • So wie ich das verstanden habe, darf derjenige der von der Arge lebt und KU bekommt, die 50 Euro, die der Vater dann vom KU abzieht, von der Arge wieder einfordern. Die nicht von der Arge leben und KU beziehen bekommen das Geld nicht ersetzt.
    Oder habe ich jetzt einen Denkfehler ?( .


    Lg
    Friday

    Liebe Grüße


    Friday

    Einmal editiert, zuletzt von friday72 ()

  • ich glaube nicht das es fünfzig euro wieder gibt von der arge. dann wäre der betreuende elternteil mit 100 euro im vorteil. ich weiß das klingt schräg. aber die fallrelevanz klingt an sich schon verkehrt.

  • Chang es ist aber so, was die Seite http://wdbfi.sgb-2.de/ betrifft:
    Domaininhaber: Bundesagentur fuer Arbeit


    Adresse: Regensburger Str. 104
    PLZ: 90478
    Ort: Nuernberg
    Land: DE
    Und dort steht eben unter Paragraph 11 (zu berücksichtigendes Einkommen)


    Nr.10112
    Der Kinderbonus ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dies regelt Artikel 5 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Konjunkturpaket II).


    Jedoch mindert der Kinderbonus den Barunterhaltsanspruch von Kindern um 50 € (entsprechende Anwendung der Regelung zur Berücksichtigung des Kindergeldes § 1612 b BGB).


    Daher kann sich für folgende zwei Fallgestaltungen eine Relevanz im Zusammenhang mit SGB II-Leistungen ergeben:


    Befindet sich der betreuende Elternteil im SGB II- Bezug und mindert der unterhaltsverpflichtete Elternteil den Unterhaltsanspruch um 50 €, erhält der betreuende Elternteil 50 € weniger Unterhalt. Im Monat der Reduzierung der Unterhaltszahlung, erhält der betreuende Elternteil dann um 50 € höhere SGB II- Leistungen, da das zufließende Einkommen aus Unterhalt 50 € geringer ist.


    Umgekehrt ist in dem Fall, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil im SGB II- Bezug ist, auch nur der um den halben Kinderbonus geminderte Unterhalt vom Einkommen absetzbar (§ 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II). Die tatsächlichen Aufwendungen des Unterhaltsverpflichteten sind für den entsprechenden Monat aufgrund des anrechenbaren halben Kinderbonus um 50 € reduziert.


  • Fände ich ganzschön ungerecht gegenüber denen, die nicht von der Arge leben.


    Lg
    friday


    Nicht für ´nen Euro ungerecht. Wenn ich es richtig verstehe, ist doch der Alg2 Empfänger, in dem Monat indem der Unterhaltsverpflichtete den KU um 50 Euro kürzt, 50 € unter dem Existenzminimum, oder?
    Oder bin ich dann verpflichtet die 50 € dem KU-Zahlenden ET zu bringen? :crazy:ohnmacht:
    Wie ist es denn dann mit Unterhaltsvorschuss?


    verwirrte Grüße von overtherainbow :rainbow:

  • Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus

    Zitat

    Der nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes zu zahlende Einmalbetrag ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Einmalbetrag mindert die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht.