Hi,
ZitatOriginal von Volleybap
Stopp, verwechselt hier nichts. Ehegattenunterhalt ohne Ehevertrag ist eine andere Sache als im Ehevertrag festgehaltener Ehegattenunterhalt.
Der Ehevertrag ist hier zu sehen, wie ein Beschluß, oder besser ein Vergleich.
NUR durch Abänderungsklage sind diese veränderbar.
Der Unterhalt verringert sich, weil das Kind dann schon älter ist, Dies ist auch vernünftig. Da gehts es nach meiner Meinung nach, um den Betreuungsunterhalt. UND nicht um Aufstockungsunterhalt.
Betreuungsunterhalt ist u.U. auch noch zu zahlen, wenn eine eheähnliche Gemeinschaft besteht !
Dagegen spricht (neues UG), das Alter des Kindes. Wenn länger betreut werden muß, so muß die Beklagte(randy), dies nachweisen.
Dann gelten u.a. auch die Leitlinien des ziuständigen OLGs.
Gruß
babbedeckel